1. Der Gläubiger kann Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich einer Forderung verlangen, sofern deren Pfändbarkeit nicht völlig ausgeschlossen und das Nachbesserungsverlangen damit nicht als mutwillig oder schikanös anzusehen ist.

2. Der Herausgabeanspruch des S gegen einen Dritten, auf dessen Konto Einnahmen des S eingehen, die von dem Dritten treuhänderisch verwaltet werden, ist pfändbar. Ein die Pfändung ausschließender Pfändungsschutz existiert nicht.

3. Der Gläubiger kann Nachbesserung verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat.

BGH, 20.11.2008 – I ZB 20/06

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