Hilft die späte Nachbesserung?

Auf den ersten Blick ist die Entscheidung für den Gläubiger vorteilhaft. Nach § 7 GVKostG verursacht die Nachbesserung keine neuen Kosten. Gleichwohl muss die Frage gestellt werden, ob dem Gläubiger die Informationen zu einem weit zurückliegenden Zeitpunkt noch zu einem aktuellen Vollstreckungszugriff helfen. Diese Frage ist im Einzelfall zu beantworten. In jedem Fall sind solche Fälle denkbar, insbesondere wenn der Schuldner in regelmäßigen und dauerhaften Geschäftsbeziehungen zu Dritten steht, von denen anzunehmen ist, dass sie auch im Rahmen eines Zwei-Jahres-Zeitraums noch nicht beendet sind.

FoVo, S. 180

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