Vollstreckung endet erst einmal in der Insolvenz

Die Schuldnerin führt bei der Drittschuldnerin ein Konto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gemäß § 850k ZPO. Die Gläubigerin erwirkte wegen einer titulierten Forderung am 10.8.2015 einen PfÜB und pfändete das bei der Drittschuldnerin geführte Konto der Schuldnerin. Auf Eigenantrag der Schuldnerin wurde am 11.11.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Mit Beschluss vom 10.9.2020 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und das Ende der Wohlverhaltensperiode auf den 11.11.2025 bestimmt.

Schuldnerin beantragt die Aufhebung der Pfändung ihres Kontos

Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 22.9.2020 bei dem Vollstreckungsgericht die Aufhebung des PfÜB beantragt. Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 19.10.2020 den Vollzug des PfÜB bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung mit der Maßgabe ausgesetzt, dass die auf dem Konto gutgeschriebenen Beträge weder dem materiell-rechtlichen Pfändungspfandrecht noch der öffentlich-rechtlichen Verstrickung unterliegen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin hat das LG zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Drittschuldnerin die Aufhebung des Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung des PfÜB erreichen.

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