Für die Zukunft sind die Fragen geklärt

Der Gesetzgeber hat ein Einsehen gehabt und mit § 753a ZPO neben den Rechtsanwälten auch die Inkassodienstleister von der Verpflichtung, eine Vollmacht vorzulegen, befreit. Tatsächlich ist nicht zu sehen, dass es in der Vergangenheit zu Missbräuchen gekommen ist.

§ 753a ZPO erfasst dabei nach Auffassung des Bundesministeriums der Justiz nicht nur die eigentliche Verfahrensvollmacht, sondern macht auch die Vorlage der Geldempfangsvollmacht mit Antragstellung entbehrlich. Ungeachtet dessen bedarf es der Geldempfangsvollmacht auch erst, wenn das Vollstreckungsorgan oder der Drittschuldner Gelder auszahlen wollen.

BGH verhindert den Rangverlust für den Gläubiger

Die Entscheidung hat gleichwohl eine nicht unerhebliche Bedeutung, weil ohne die Klarstellung eine Vielzahl von Vollstreckungsmaßnahmen anfechtbar sein könnten. Wie das AG und das LG im konkreten Einzelfall hält nämlich die ganz überwiegende Zahl von Vollstreckungsorganen schon lange die Vorlage von Vollmachten durch seriöse Inkassodienstleister für entbehrlich. Sie fragen nur nach, wenn im konkreten Einzelfall einmal Zweifel bestehen oder eine Rüge des Schuldners vorliegt. Der BGH zeigt dogmatisch die richtige Rechtslage auf. Ab und an reagiert die Praxis aber eben pragmatisch.

Wäre die Vollstreckungshandlung anfechtbar, so bestünde die Gefahr, dass der Gläubiger seinen Rang verlieren würde, wenn der Schuldner die mangelnde Vorlage der Vollmacht rügen würde. Allerdings wäre dann auch zu fragen, ob Amtshaftungsansprüche begründet wären, weil die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen – darunter die Bevollmächtigung – von Amts wegen vorzunehmen ist. Hätte der Inkassodienstleister auf eine entsprechende Rüge die Vollmacht nachweisen können, wäre kein Rangverlust eingetreten. Was bleibt: Gut, dass der BGH verhindert hat, dass diese Fragen beantwortet werden müssen.

FoVo, S. 156 - 161

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