Pfändungsschutz für Selbstständige

Die Entscheidung des BGH kann als Erweiterung des bestehenden Pfändungsschutzes für Selbstständige verstanden werden. Grundsätzlich ist der Pfändungsschutz für Selbstständige bei Altersrenten in § 851c ZPO geregelt. Er wird durch die dort näher spezifizierten Lebensversicherungen gewährt. Die wichtigsten Elemente sind dabei, dass der Schuldner über die Ansprüche aus dem Vertrag während der Anspar- wie Leistungsphase nicht verfügen darf und es auch keine Kapital-, sondern nur eine Rentenleistung geben darf. Dieser Pfändungsschutz wird bei steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen durch § 851d ZPO erweitert. Hier handelt es sich um die Rüruprente.

Die Stellung des angestellten Mehrheitsgesellschafters

Die entscheidende Frage war, ob der BGH den Mehrheitsgesellschafter, der zugleich als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, gleichsam als Selbstständigen ansieht. In diesem Fall wäre kein Pfändungsschutz zu gewähren gewesen, weil weder die Voraussetzungen des § 851c noch die des § 851d ZPO vorlagen. Obwohl ein Mehrheitsgesellschafter letztlich die Geschicke einer juristischen Person wie ein Selbstständiger bestimmt, hat sich der BGH gegen eine Gleichstellung entschieden. Das hat zwei Seiten:

Für den Gläubiger nachteilig bedeutet es, dass die Pensionszahlungen nur insoweit pfändbar sind, wie sie die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO übersteigen. Angesichts des erheblichen Bruttobetrages von 8.300 EUR ergibt sich dabei ein nicht unerheblicher Pfändungsbetrag. Andererseits wird der pfändbare Betrag bei der Höhe der Forderung von 2 Mio. EUR nicht einmal ausreichen, um die Zinsen zu decken.
Für den Gläubiger positiv wirkt die Entscheidung dahin, dass der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter einer juristischen Person seinen Pfändungsschutz für die Altersvorsorge nicht (mehr) aus § 851c oder § 851d ZPO ableisten kann. Solche Verträge stehen dem freien Vollstreckungszugriff des Gläubigers zu.
 

Tipp

Dort, wo in der Vergangenheit andere – einschränkende – Anordnungen des Vollstreckungsgerichtes ergangen sind, sollte der Gläubiger einen Abänderungsantrag nach § 851g ZPO stellen.

FoVo 8/2017, S. 172 - 175

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