Gläubiger ist erfolgreich

Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Diese Ausführungen des OLG halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die gepfändete Forderung war hinreichend bestimmt, wie die vom Senat selbstständig vorzunehmende Auslegung des Pfändungsbeschlusses ergibt (vgl. BGH WM 1988, 950, 951; BGH WM 2012, 1786 Rn 5).

Anforderungen an die Bestimmtheit des PfÜB

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss der Pfändungsbeschluss die gepfändete Forderung oder die gepfändeten Forderungen und ihren rechtlichen Grund so genau bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, muss wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden. Übermäßige Anforderungen dürfen nicht gestellt werden, weil der Gläubiger die Verhältnisse des Schuldners in der Regel nur oberflächlich kennt. Ungenauigkeiten sind daher unschädlich, sofern eine sachgerechte Auslegung ergibt, welche bestimmte Forderung gemeint ist. Die Auslegung ist nach objektiven Gesichtspunkten im Wesentlichen nach dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses vorzunehmen. Die Bestimmbarkeit des Pfändungsgegenstandes muss sich bei einer nach § 133 BGB vorzunehmenden, nicht am buchstäblichen Sinne haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben. Außerhalb des Beschlusses liegende Umstände können für die Auslegung nicht herangezogen werden. Es genügt nicht, dass der Pfändungsbeschluss die gepfändete Forderung aus Sicht der unmittelbar Beteiligten, also des Pfändungsgläubigers, des Schuldners und des Drittschuldners hinreichend deutlich bezeichnet. Vielmehr müssen auch Dritte, insbesondere weitere Gläubiger des Schuldners, erkennen können, welche Forderung betroffen ist (BGH NJW 1995, 326). Für einen Pfändungsbeschluss nach § 720a ZPO gilt insoweit nichts anderes als für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 829 ZPO oder eine Vorpfändung nach § 845 ZPO (BGH WM 2005, 1037, 1038).

Auslegung des BGH zu den gewählten Formulierungen

Der Beschluss sollte danach zunächst nicht näher beschriebene "Forderungen" der Schuldnerin gegen deren Kreditinstitut pfänden. Das reichte so allein nicht aus. Ein Pfändungsbeschluss muss, um hinreichend bestimmt zu sein, regelmäßig auch den Rechtsgrund der Forderung in allgemeinen Umrissen bezeichnen. Fehlende Angaben zum Rechtsgrund schaden ebenso wie die nichtssagenden Bezeichnungen "aus jedem Rechtsgrund" oder "aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgründen", die der BGH im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits früh für unzureichend gehalten hat (BGHZ 13, 42, 43 f.; ebenso etwa BGH WM 2005, 1037, 1038 m.w.N.). Die sodann folgende Aufzählung verdeutlichte jedoch hinreichend, dass es um Ansprüche aus bankmäßiger Verbindung ging. Die einzelnen Bankgeschäfte, die erfasst werden sollten, wurden ebenfalls hinreichend deutlich beschrieben. Das gilt insbesondere – wie das OLG durchaus gesehen hat – für etwaige Spar- und Girokonten der Schuldnerin, deren Guthaben im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses und deren Salden nach Abschluss der jeweiligen Rechnungsperiode erfasst sein sollten. Das Kreditinstitut hat die Pfändung entsprechend verstanden. Bei anderen Gläubigern konnten ebenfalls keine Zweifel daran aufkommen, dass eine vorrangige Pfändung etwaiger Spar- und Girokonten der Schuldnerin vorlag.

Höhe der Pfändung bei mehreren Forderungen muss nicht angegeben werden

Der Umfang der Pfändung ist ebenfalls hinreichend bestimmt, obwohl im Pfändungsbeschluss Angaben dazu fehlen, welche von möglicherweise mehreren Forderungen in welcher Höhe, gegebenenfalls auch in welcher Reihenfolge, von der Pfändung erfasst sein sollten. Eine Forderungspfändung in Höhe des Anspruchs des Gläubigers hat regelmäßig die Bedeutung einer Teilpfändung, wenn die gepfändete Forderung die Forderung des Gläubigers übersteigt. Werden mehrere Forderungen des Schuldners teilweise bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld gepfändet, erfasst die Pfändung jede der mehreren Forderungen des Schuldners bis zur Höhe der Schuld, derentwegen die Pfändung erfolgt ist. Jede der gepfändeten Forderungen unterliegt der Pfandverstrickung in Höhe der Schuld. Der Gläubiger braucht bei der Pfändung ebenso wenig die Schuld auf die gepfändeten Forderungen zu verteilen wie in dem Fall, dass er zulässigerweise für seinen Anspruch mehrere, diesen insgesamt übersteigende Forderungen des Schuldners in voller Höhe gepfändet hat (BGH NJW 1975, 738 f.).

Keine Einschränkung durch die Formulierung "so lange gepfändet"

Entgegen der Ansicht des Beklagten bedeutet die Formulierung im Pfändungsbeschluss "so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch vollständig besichert ist" nicht, dass eine überschießende Pfändung vermieden und besonders schonend gepfändet werden sollte. Der Kläger zu 2 wollte ersichtlich nicht die Schuldnerin schonen, sondern seine eigene Forderung vollständig gesicher...

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