Gläubiger nicht informationslos

Der BGH hat offengelassen, inwieweit der Schuldner verpflichtet ist, der Gläubigerin entsprechend § 836 Abs. 3 ZPO zur Vorbereitung der Verwertung der gepfändeten GmbH-Geschäftsanteile Auskunft zu erteilen (hierzu Karsten Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 51a Rn 14; Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 51a GmbHG Rn 5; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 1620 Fn 25; vgl. ferner Ulmer/Hüffer, GmbHG, § 51a Rn 18) und auf die Drittschuldnerin bezogene Urkunden, die sich in seinem Besitz befinden, herauszugeben. Er musste dies auch nicht entscheiden, da die Rechtsbeschwerde allein die Informationsrechte des Gläubigers gegenüber dem Drittschuldner betraf. Genau hier liegen allerdings seine Informationsmöglichkeiten.

§ 836 Abs. 3 ZPO aktivieren

Nach der Pfändung muss der Gläubiger den Schuldner zunächst nach § 836 Abs. 3 ZPO auffordern, die zur Durchsetzung der mit der Pfändung des Geschäftsanteils und dessen Verwertung verbundenen Informationen zu erteilen und die hierauf bezogenen Urkunden – zumindest in Kopie – herauszugeben. Soweit der Schuldner hierauf nicht reagiert, ist der Gerichtsvollzieher nach § 836 Abs. 3 ZPO zu beauftragen, dem Schuldner hinsichtlich der Auskunft die eidesstattliche Versicherung abzunehmen und die Herausgabe der Urkunden zwangsweise nach §§ 883 ff. ZPO zu erwirken. Um dies effektiv zu gestalten, sollte bei entsprechender wirtschaftlicher Bedeutung der Angelegenheit eine Teilnahme am Termin des Gerichtsvollziehers erwogen werden. Meist kann der Gläubiger zielgerichtete Fragen stellen und weiß präziser, welche Urkunden und Unterlagen von Bedeutung sind.

Aus der den Schuldner etwa treffenden Verpflichtung entsprechend § 836 Abs. 3 ZPO gegenüber der Gläubigerin ergibt sich keine Pfändung des Auskunfts- und Einsichtsrechts gemäß § 51a GmbHG, das dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin zusteht.

FoVo 8/2013, S. 157 - 158

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