Gericht weist Bareinzahlung als Sicherheitsleistung zurück

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung der Grundstücke der Schuldnerin. Im Versteigerungstermin wurde das Gebot der Meistbietenden nicht zugelassen, weil das Gericht die von ihrem Vertreter verlangte Sicherheitsleistung als nicht erbracht ansah. Die Meistbietende widersprach der Zurückweisung ihres Gebots. Nach Ablauf der Bietstunde stellte das Vollstreckungsgericht fest, dass die Nächstbietende Meistbietende sei und schlug ihr das Grundstück zu. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin ebenso wie die Meistbietende.

Bareinzahlung und ­Telefax-Bestätigung

Für die Meistbietende war eine Bar-Einzahlung in Höhe von 76.300 EUR auf einem bei der Deutschen Bundesbank, Filiale Rostock, geführten Konto der Landeszentralkasse Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen worden. Das Konto ist für bei dem AG zu erbringende Sicherheitsleistungen eingerichtet. Im Versteigerungstermin lag eine per Telefax übermittelte "Zahlschein-Quittung" der Kasse der Deutschen Bundesbank, Filiale Rostock, vor. Als Zahlungsempfänger ist das AG angegeben. Bei dem Verwendungszweck finden sich das Aktenzeichen des hier in Rede stehenden Zwangsversteigerungsverfahrens, der Begriff Bietsicherheit sowie die Firma der Meistbietenden.

Telefax-Bestätigung genügt LG nicht

Nach Auffassung des LG ist für die Wirksamkeit einer durch Einzahlung erbrachten Sicherheitsleistung entscheidend, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutschrieben worden ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. Dies ergebe sich aus § 69 Abs. 4 ZVG. Dem genüge die Telefax-Kopie nicht.

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