Schuldner als ­Sachverständiger, Dolmetscher oder Zeuge

Nach §§ 829, 828 ZPO ist der Gläubiger berechtigt alle Geldforderungen des Schuldners zu finden. Erlangt der Gläubiger Kenntnis davon, dass der Schuldner als Sachverständiger, Dolmetscher, Übersetzer oder Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren herangezogen werden soll, so kann er auch die dem Schuldner zustehende Vergütung oder Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) pfänden.

Ansprüche des Schuldners sind gestiegen

Wie alle Kostengesetze wurde auch das JVEG mit dem 2. KostRMoG geändert, vor allem die Vergütung und Entschädigungssätze angehoben. Das macht die Pfändung noch interessanter.

Der Schuldner als ­Sachverständiger

Insbesondere wenn der Schuldner zur Gruppe der Freiberufler oder der bei einem Freiberufler angestellten abhängig Beschäftigten gehört, muss daran gedacht werden, dass er in einem gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger eingesetzt werden könnte. Das trifft etwa auf Ärzte, Architekten, Handwerksmeister, Steuerberater oder auch Wirtschaftsprüfer zu.

 

Checkliste: Die Ansprüche des Sachverständigen

Die Vergütung eines Sachverständigen bestimmt sich nach § 9 JVEG in Verbindung mit der Anlage 1 zum JVEG, aus der sich ergibt, welcher Honorargruppe der Sachverständige zuzuordnen ist. Je nach Honorargruppe bestimmt sich dann die Vergütung.

 
Honorargruppe Honorar je Stunde Honorargruppe Honorar je Stunde
1 65 EUR 9 105 EUR
2 70 EUR 10 110 EUR
3 75 EUR 11 115 EUR
4 80 EUR 12 120 EUR
5 85 EUR 13 125 EUR
6 90 EUR M1 65 EUR
7 95 EUR M2 75 EUR
9 100 EUR M3 100 EUR

Der Stundensatz ist für den gesamten zeitlichen Aufwand des Sachverständigen einschließlich seiner Reise- und Wartezeiten zu zahlen.

Der Schuldner als Dolmetscher

Ist der Schuldner als Dolmetscher tätig, richtet sich seine Vergütung nach § 9 Abs. 3 JVEG. Auch hier ist es zu Erhöhungen gekommen. Statt bisher 55 EUR erhält der Dolmetscher nunmehr 70 EUR als Vergütung. Wird er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen, erhöht sich die Vergütung sogar auf 75 EUR. Dem Dolmetscher steht auch eine Vergütung zu, wenn er tatsächlich nicht tätig werden muss, es aber zu einer Terminsaufhebung bzw. einer Aufhebung seiner Heranziehung durch einen nicht in seiner Person liegenden Grund kam, er einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist. Die Vergütung ist allerdings auf das Honorar für zwei Stunden, d.h. auf 140 EUR bis 150 EUR begrenzt.

Der Schuldner als Übersetzer

Wird der Schuldner als Übersetzer in einem gerichtlichen Verfahren tätig, richtet sich sein Honorar nach § 11 JVEG.

Sein Anspruch beläuft sich auf 1,55 EUR für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes als Grundhonorar.
Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht es sich auf 1,75 EUR je angefangene 55 Anschläge.
Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes oder einer besonderen Eilbedürftigkeit oder wegen einer in Deutschland selten vorkommenden Fremdsprache besonders schwer, beträgt das Grundhonorar 1,85 EUR und das erhöhte Honorar 2,05 EUR.
 

Hinweis

Für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer bleibt es dabei, dass mit Zustimmung der Parteien in einem gerichtlichen Verfahren nach § 13 JVEG den Berechtigten sogar eine höhere Vergütung gewährt werden kann. Auch diese Mehrvergütung würde dem Gläubiger zufließen.

Beachtet werden muss, dass nach der Pfändung die Vergütungsansprüche zeitnah geltend gemacht werden müssen. § 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG lässt den Vergütungsanspruch nämlich entfallen, wenn er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird. Dabei beginnt die Frist regelmäßig mit der Ablieferung der geforderten Arbeit, auch wenn das Gesetz verschiedene Möglichkeiten der Fristverlängerung vorsieht.

Pfändungsschutz nach § 850i ZPO

Die Vergütung oder Entschädigung wird dem Berechtigten persönlich gewährt. Sie stellt sich für ihn als sonstige Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO dar, so dass sie nach dieser Vorschrift Pfändungsschutz genießen kann. Werden nicht wiederkehrende Vergütungen für persönlich geleistete Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag dem Schuldner für einen angemessenen Zeitraum so viel belassen, wie ihm nach freier Schätzung des Gerichtes verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Damit werden mittelbar die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO heranzuziehen sein. Da jedoch nicht damit zu rechnen ist, dass der Schuldner nur aus einer einzigen Beauftragung Einkünfte erzielt, steht die Möglichkeit des Pfändungsschutzes der Pfändung nicht entgegen.

 

Hinweis

Für den Gläubiger wirkt es sich positiv aus, dass bei der Entscheidung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmögl...

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