Die Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 GBO zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das GBA die von der Gläubigerin auf der Grundlage des vorliegenden PfÜB nachgesuchte Eintragung der Vormerkung zur Sicherung der Rückgewähransprüche und die Eintragung der streitigen Pfändung in das Grundbuch abgelehnt.

Inhalt des Rückgewähranspruchs

Für den Fall, dass die Forderung nicht zur Entstehung gelangt oder nachträglich erlischt, sieht die Sicherungsgrundschuld als nicht akzessorisches Sicherungsmittel vor, dass lediglich ein Rückgewähranspruch besteht, der durch Rückübertragung, Abtretung oder Verzicht zu erfüllen ist. Kraft Gesetzes entsteht demnach keine Eigentümergrundschuld. Der Rückgewähranspruch unterliegt der Pfändung nach §§ 857 Abs. 1, 829 Abs. 3 ZPO; sie wird mit Zustellung an den Grundschuldgläubiger als Drittschuldner wirksam (Wilsch, in: BeckOK-Hügel, GBO Stand 1.9.2012 Pfändung in Grundbuchverfahren Rn 55; Musielak/Becker, ZPO § 857 Rn 22).

Vormerkung im Grundbuch

Die Pfändung des Rückgewähranspruches wirkt sich auch auf die akzessorische Rückgewähr- und Löschungsvormerkung aus, § 401 BGB. Sofern eine solche Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, kann die Pfändung im Wege der Grundbuchberichtigung vermerkt werden (Böttcher, Zwangsvollstreckung im Grundbuch, 2. Aufl., Rn 684). Die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Rück­übertragung der Grundschuld erfolgt auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) aufgrund einseitiger Bewilligung des Betroffenen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1990, 272) oder einstweiliger Verfügung (§ 885 BGB; Schöner-Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn 1480). Dagegen kann ohne eine Grundbuchposition (Vormerkung) eine Eintragung der (bloßen) Pfändung nicht erfolgen, da es sich nur um die Pfändung eines schuldrechtlichen Anspruchs handelt.

Sicherungsverlangen gegenüber dem Drittschuldner

Der Pfändungsgläubiger kann jedoch vom Drittschuldner verlangen, dass dieser Anspruch für den Vollstreckungsschuldner durch Vormerkung gesichert wird (Stöber, DNotZ 1999, 740; vgl. auch LG Freiburg NJW 1956, 144). Betroffen im Sinne von § 19 GBO ist der im Grundbuch eingetragene Grundpfandrechtsgläubiger. Falls die Eintragungsbewilligung nicht freiwillig abgegeben wird, ist der Gläubiger gezwungen, Klage zu erheben.

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