Abtretung im Kontext der Zwangsvollstreckung

Wir haben einen Darlehensrückzahlungsanspruch im gerichtlichen Mahnverfahren tituliert. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist es zum Kontakt mit dem Schuldner gekommen und es wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen. Hier hat der Schuldner u.a. seine pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens gegen die Drittschuldnerin abgetreten. Nachfolgend hat er aber die Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten und es ist zu weiteren Vollstreckungshandlungen gekommen.

Erstattungsfähige Kosten für die Offenlage der Zwangsvollstreckung?

Letztlich haben wir die Abtretung gegenüber der Drittschuldnerin, der Arbeitgeberin des Schuldners, offengelegt. Wir stellen uns nun die Frage, welche Kosten der Schuldner für die Offenlage der Abtretung zu erstatten hat, eine volle Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG oder doch nur eine Verfahrensgebühr in der Zwangsvollstreckung nach Nr. 3309 VV RVG. Mit dem Gläubiger ist eine Vergütung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart.

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