Vollstreckungsantrag ohne Unterschrift

Die Gläubigerin reichte am 13.1.2021 den an den Gerichtsvollzieher (GV) gerichteten Vollstreckungsauftrag vom 23.12.2020 ein. Dieser Auftrag war weder mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen, noch war an dem Dokument eine anderweitige Unterzeichnung (Faksimile etc.) angebracht. Am Ende des Auftrags ist der Hinweis zu finden, dass dieser wissentlich und willentlich übermittelt worden und eine Unterschrift daher entbehrlich sei.

GV sendet den Auftrag zurück

Mit Schreiben vom gleichen Tag sandte der GV die Vollstreckungsunterlagen an die Gläubigerin zurück und wies darauf hin, dass es an der notwendigen Unterschrift fehle und damit die Ernsthaftigkeit der Antragstellung nicht gegeben sei.

Hiergegen wendet sie sich mit der Erinnerung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO. Sie führt aus, der Auftrag sei zwar nicht unterschrieben worden, einer Unterschrift bedürfe es vor dem Hintergrund der Formfreiheit nach § 753 ZPO jedoch nicht. Das Unterschriftsfeld gehöre nicht zum Modul Q, welches gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 GVFV grundsätzlich dem Formzwang unterliege. Zudem gehöre es zur Obliegenheit des Gerichtsvollziehers, auf Annahme- oder Verhinderungsgründe in Bezug auf einen Vollstreckungsauftrag hinzuweisen und dem Antragsteller unter Fristsetzung die Beseitigung etwaiger Mangel einzuräumen. Sie beantragt daher, die Entscheidung des GV zurückzuweisen und dem Vollstreckungsauftrag Fortgang zu gewähren. Der GV hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

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