1. Weist der Gerichtsvollzieher (GV), der den Schuldner beim Pfändungsversuch und bei dem Versuch zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht antrifft, jeweils schriftlich auf die Möglichkeit einer gütlichen Erledigung hin, kann er jeweils eine Gebühr nach KV Nr. 208 für den Versuch der gütlichen Einigung in Ansatz bringen, auch wenn zwischen den beiden Versuchen der gütlichen Erledigung lediglich drei Wochen liegen.
2. Darin liegt keine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 7 Abs. 1 GvKostG.
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