Schwärzungen vereiteln Zwangsvollstreckung

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung und hat in diesem Rahmen die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt. Der Gerichtsvollzieher hat die Auskunft eingeholt, aber nur mit Schwärzungen an den Gläubigervertreter weitergereicht. Es war angegeben, dass dem Schuldner auf Konten Dritter eine Verfügungsberechtigung eingeräumt war. Die Namen der Dritten waren allerdings geschwärzt, so dass ein Zugriff auf die Ansprüche des Schuldners gegen die Dritten nicht möglich war.

Der Gläubiger wendet sich deshalb im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO gegen die Schwärzungen durch den Gerichtsvollzieher.

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