Leitsatz

Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO sind nach Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nur einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat und durch die Drittauskünfte neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Sie sind erst dann nicht erforderlich, wenn aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen Umständen deutlich wird, dass die Drittauskünfte zu keiner auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers führen können.

Wurden die Drittauskünfte nach einer Vermögensauskunft eingeholt, so ist es erst erforderlich, sie ein weiteres Mal zu erheben, wenn der Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners glaubhaft macht oder wenn er eine erneute Vermögensauskunft (§ 802d ZPO) abgegeben hat.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 1 ZPO dazu verpflichtet, die vom Gläubiger begehrten Drittauskünfte einzuholen.

BGH, 22.1.2015 – I ZB 77/14

1 I. Der Fall

Vermögensauskunft und Vermögensauskunft Dritter beantragt

Die Gläubigerin beantragte, dass der Schuldner gemäß § 802c ZPO Auskunft über sein Vermögen erteilt. Zugleich stellte sie den Antrag, Auskünfte nach § 802l ZPO einzuholen, falls der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkomme oder die Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Gläubigerin nicht erwarten lasse.

GV lehnt Antrag auf Vermögensauskunft Dritter ab

Der Schuldner erteilte die Vermögensauskunft und gab an, vermögenslos zu sein, insbesondere keine eigenen Fahrzeuge und kein Arbeitseinkommen zu haben; er lebe von Arbeitslosengeld II und sein Girokonto bei der Sparkasse Regensburg weise einen Kontostand von ungefähr 5 EUR auf. Drittauskünfte nach § 802l ZPO holte der Gerichtsvollzieher (GV) nicht ein. Den weiteren Antrag der Gläubigerin, nunmehr auch Auskünfte nach § 802l ZPO zu erheben, lehnte der Gerichtsvollzieher ab. Der Schuldner habe alle erforderlichen Angaben in der Vermögensauskunft gemacht, und es seien bereits mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aufgrund dieser Angaben beantragt, erlassen und zugestellt worden. Durch die Drittstellenauskünfte seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

Erinnerung und sofortige Beschwerde erfolglos

Erinnerung und sofortige Beschwerde sind vor AG und LG erfolglos geblieben. Beide Instanzen haben die beantragte Auskunft als nicht erforderlich angesehen. Der Gerichtsvollzieher habe Drittauskünfte nach Abgabe einer Vermögensauskunft durch den Schuldner nur zu erheben, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Vermögensauskunft unvollständige oder unzutreffende Angaben enthalte und durch die Drittauskünfte neue verwertbare Erkenntnisse für die Vollstreckung zu erwarten seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach Drittauskünfte nur eingeholt werden dürften, wenn dies zur Vollstreckung erforderlich sei.

2 II. Die Entscheidung

Der Gang zum BGH hat sich gelohnt: Rechtsbeschwerde mit Erfolg

Das LG hat zu Unrecht angenommen, Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO seien nach Abgabe einer Vermögensauskunft nur einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Schuldner unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht habe und durch die Drittauskünfte neue Erkenntnisse zu erwarten seien. Nach § 802l Abs. 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher die in dieser Vorschrift näher bezeichneten Drittauskünfte erheben, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist, die Erhebung der Auskunft zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 EUR betragen.

Streit um die Voraussetzungen von § 802l ZPO

Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nur im Sinne des § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderlich und deshalb zulässig ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat und durch die Drittauskünfte neue Erkenntnisse zu erwarten sind:

Von einer Ansicht wird das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO für notwendig erachtet (vgl. LG Nürnberg-Fürth DGVZ 2013, 243; MüKo-ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 802l Rn 15 f.). Nach der Systematik der §§ 802c ff. ZPO sei die Selbstauskunft des Schuldners gegenüber der Drittauskunft vorrangig. Sei die Selbstauskunft richtig, könne eine Fremdauskunft keine neuen Erkenntnisse vermitteln. Um Drittauskünfte einzuholen, müssten deshalb Anhaltspunkte für weitere Vermögenswerte oder für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Selbstauskunft bestehen. Die Mehrzahl der Vermögensverzeichnisse enthalte richtige Angaben und erweise sich nur deshalb als unergiebig für den Gläubiger, weil keine pfändb...

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