Anwaltsverschulden vermeiden

Den Anforderungen des Grundbuchamtes hätte der Gläubiger bzw. sein Bevollmächtigter ohne Weiteres nachkommen können. Der PfÜB wird nach § 829 Abs. 2 S. 1 ZPO im Parteibetrieb zugestellt. Die Zustellungsurkunden liegen dem Gläubiger dann ebenso wie der PfÜB selbst vor. Weshalb sich der Bevollmächtigte des Gläubigers gleichwohl darauf beschränkt hat, nur eine Kopie des Erbscheins vorzulegen und im Übrigen auf die Vollstreckungsakten Bezug zu nehmen, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Mit der Bezugnahme auf die Vollstreckungsakte konnte zwar ggf. der Nachweis geführt werden, dass der PfÜB erlassen wurde, nicht aber der Zustellnachweis an die Miterben.

Der Bevollmächtigte des Gläubigers muss bei der Pfändung eines Miterbenanteils darauf achten, dass schon im PfÜB alle Miterben als Drittschuldner bezeichnet sind. Nachfolgend muss er prüfen, ob der Gerichtsvollzieher den PfÜB auch jedem Miterben zugestellt hat. Verstößt er gegen diese Pflichten, kann sich ein erheblicher Schaden ergeben, wenn die Verfügungsbeschränkung nicht greift, über den Grundbesitz deshalb tatsächlich verfügt wird und sich dies nicht rückgängig machen lässt.

Kosten bedenken und reduzieren

An der Notwendigkeit wie beschrieben vorzugehen, ändert auch nichts, dass die Vielzahl der ggf. notwendigen Zustellung an die Miterben erhebliche Kosten verursachen kann, nämlich die Zustellungsgebühr von 7,50 EUR (nach dem 2. KostRMoG sogar 10 EUR) nebst Wegegeld von 2,50 – 10,00 EUR (3,25 – 16,25 EUR). Die Kostenfolge kann aber dadurch abgemildert werden, dass nur einem Miterben zur Erlangung der Drittschuldnerauskunft der PfÜB vom Gerichtsvollzieher persönlich zugestellt wird und im Übrigen der Gläubiger die kosten­günstigere Zustellung durch die Post (5,95 EUR, demnächst 6,45 EUR) verlangt.

FoVo 7/2013, S. 135 - 137

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