Ein Jahr Verfahrensdauer

Zwischen der Erinnerung des Schuldners und dem anberaumten Räumungstermin und der jetzigen Entscheidung des BGH lag fast ein Jahr. Aus der Entscheidung geht nicht hervor, ob die Schuldner in dieser Zeit eine Nutzungsentschädigung gezahlt haben. Ungeachtet dessen hat der Gläubiger als Vermieter erhebliche Zeit verloren, was bei einer hinreichenden Sorgfalt im Klageverfahren vermeidbar gewesen wäre. Das Rechtsmittelverfahren hat insoweit nur einen vermeintlich guten Ausgang für den Vermieter gefunden.

Hinreichende Bestimmtheit

Bei Räumungssachen ist schon im Klageverfahren die Wohnung hinreichend präzise im Antrag zu beschreiben. Dabei sollte jeder einzelne Raum in den Antrag und damit Tenor der Entscheidung aufgenommen werden. In Fällen in der vorliegenden Art hätte der ergänzende Hinweis geholfen "jeweils erreichbar über den Eingang des Einfamilienhauses …" Im konkreten Fall wird nicht erkennbar, ob der Vermieter tatsächlich nur einen Teil der Gesamtwohnung geräumt haben wollte – was wenig Sinn machen dürfte – oder ob auch dies auf einem prozessualen Fehler beruht.

Weiteres Ungemach droht

Der BGH hat den Einwand der Schuldner zurückgewiesen, dass ihr Sohn Mitgewahrsam an Teilen der zu räumenden Wohnung habe, weil er nicht am Verfahren beteiligt war. Das wird dem Vermieter allerdings wenig helfen. Für den nun anzuberaumenden neuen Räumungstermin wird der Sohn nunmehr sicher selbst Erinnerung einlegen und geltend machen, dass gegen ihn kein Titel vorliegt. Der Vermieter muss dann darlegen und beweisen, dass dies nicht erforderlich ist, weil kein Mitgewahrsam besteht. Zumindest bei einem Volljährigen wird das kaum möglich sein. Auch hier muss der Vermieter im Ausgangsprozess darauf achten, dass er alle Personen zur Räumung auffordert und in den Räumungsstreit einbezieht, die Mitgewahrsam an der Wohnung geltend machen könnten.

 

Ihr Vorteil

Es ist eher hinzunehmen, dass die mit in Anspruch genommene Person im Prozess behauptet und ggf. nachweist, keinen Mitgewahrsam zu haben. Es droht dann in der Zwangsvollstreckung nicht die Schutzbehauptung, sie habe Mitgewahrsam. Viel zeitaufwändiger und teurer ist es, nachträglich noch einen zweiten Räumungsrechtsstreit führen zu müssen.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Fall wieder einmal ein Beweis dafür ist, dass die Zwangsvollstreckung bereits im Erkenntnisverfahren beginnt.

FoVo 7/2013, S. 137 - 140

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