Bei der Pfändung künftiger Rentenansprüche wird das unselbstständige Recht auf Erteilung einer Rentenauskunft ohne weiteres mit gepfändet und kann als Neben- bzw. Hilfsrecht vom Gläubiger geltend gemacht werden.

AG Linz, 4.12.2009 – 6 M 1934/06

 
Anmerkung

Hier liegt Ihr Interesse als Gläubiger!

Das Amtsgericht geht davon aus, dass die Rentenauskunft kein höchstpersönliches Recht ist und als unselbstständiges Nebenrecht automatisch mit gepfändet ist. Ob die Rentenauskunft im PfÜB genannt ist, bleibt also unerheblich. Die Pfändung der Rente erfolgt immer nur mit dem Betrag, der den Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO übersteigt. Da die Durchschnittsrente unter diesem Betrag liegt, ist es für den Gläubiger von Interesse, die voraussichtliche Höhe der Rente zu erfahren, um zu beurteilen, ob er weitere Vollstreckungsmaßnahmen einleiten muss oder die Rentenzahlung ihn voraussichtlich befriedigt.

Soweit sich die Deutsche Rentenversicherung weigert, die Auskunft zu erteilen, kann nach Ansicht des AG Linz ein klarstellender Beschluss beantragt und erlangt werden. Der Einlegung einer Erinnerung bedarf es also nicht. Dies hat besondere Vorteile für Inkassounternehmen, da diesen nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zwar die Forderungsvollstreckung eröffnet ist, nicht jedoch das Erinnerungsrecht gegeben wurde.

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