Der Beklagte betrieb wegen einer ärztlichen Gebührenforderung gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über die Summe von 820,77 EUR. Die Gerichtsvollzieherin pfändete dessen Pkw BMW 325i und nahm ihn in Gewahrsam.

Schuldner zahlt an GV …

Der Kläger überwies darauf an die Gerichtsvollzieherin unter Angabe des Aktenzeichens des Vollstreckungsbescheids und seines Namens 1.500 EUR.

…die jedoch anders verrechnet

Die Gerichtsvollzieherin, der zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Vollstreckungsaufträge gegen den Kläger vorlagen, verrechnete von diesem Betrag nur 61 EUR auf den Vollstreckungsbescheid des Beklagten und den Rest auf Forderungen von drei Gläubigern, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Anspruch nahmen, deren Geschäftsführer der Kläger war. Die Freigabe des gepfändeten Fahrzeugs unterblieb zunächst.

Schuldner erhebt Vollstreckungsgegenklage

Der Schuldner hat Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erhoben, weil er erfüllt habe. Das AG hat dem entsprochen. Das LG hat die Zwangsvollstreckung nur in Höhe von 61 EUR für unzulässig erklärt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision zum BGH verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.

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