Gläubiger legt Nachweis zur Nichtabgabe der VA einer Auskunftei vor

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über eine Forderung von 265 EUR zzgl. Nebenforderungen und Kosten. Sie hat beim GV beantragt, Drittauskünfte über die Schuldnerin nach § 802l ZPO einzuholen. Dazu hat sie eine "… -Auskunft" der … mit Sitz in … vorgelegt, der unter Zuhilfenahme der inzwischen ebenfalls vorgelegten Erläuterungen zu entnehmen ist, dass die Schuldnerin am 24.10.2019 und 21.11.2019 der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist.

GV verlangt den Nachweis aus dem Schuldnerverzeichnis

Der GV hat den Antrag abgelehnt, weil es Voraussetzung für die Einholung von Drittauskünften sei, dass ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis beigefügt werde. Das AG hat die dagegen gerichtete Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Gläubigerin habe nicht nachgewiesen, dass die Schuldnerin ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sei. Der "… -Auskunft" sei insbesondere nicht zu entnehmen, welches Verfahren die Eintragungen betreffen. Die Gläubigerin müsse eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegen, der GV sei nicht verpflichtet, selbst entsprechende Auskünfte einzuholen.

Gläubiger verweist auf Kosten und Prüfungsverpflichtung des GV

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat. Sie ist der Ansicht, dass sie nicht verpflichtet sei, einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen. Vielmehr gebiete es die Schadensminderungspflicht, auf günstigere Quellen wie beispielsweise die "… -Auskunft" zurückzugreifen. Diese koste nur 0,40 EUR, während ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis 3,50 EUR koste. Der Gerichtsvollzieher sei ohnehin entsprechend § 141 Abs. 1 S. 5 GVGA verpflichtet, diese Angaben zu prüfen.

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