Verfahren werden sich häufen

Die Entscheidung des BGH bewegt sich im Kontext der Digitalisierung. In einer digitalisierten Welt stellen sich andere Herausforderungen auch an die Zwangsvollstreckung. So kann etwa die Verpflichtung zur Herausgabe einer Software oder eines Softwareproduktes nicht mit den Anforderungen an die Pfändung eines körperlichen Gegenstandes und dessen Herausgabe gleichgesetzt werden.

BGH trifft notwendige Klarstellungen

Auch zeigt die Praxis, dass die Durchsetzung titulierter Ansprüche schwieriger wird. Die freiwillige Erfüllung trifft auf immer mehr Widerstand. Es ist deshalb zu begrüßen, dass der BGH klarstellt, dass die Notwendigkeit in der Vollstreckungsmaßnahme auch im Hinblick auf die Überwindung von Widerstand aus der Ex-ante-Sicht zu beurteilen ist. Im Kontext des "Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften" (BGBl I 2021, 850) zeigt der BGH auf, dass die Kosten zu Überwindung von Widerstand, auch wenn ein solcher aus der Ex-post-Sicht nicht zu überwinden war, zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung gehören und grundsätzlich von dem Schuldner zu erstatten sind.

Prüfen: Kosten der anwaltlichen Vertretung

Der Mandant wird erwarten, dass die Kosten von dem Gegner getragen werden, wenn er mit seiner Rechtsverfolgung obsiegt. Kosten, die der Gegner nicht erstattet, wird er auch in ihrer Berechtigung als Vergütung infrage stellen. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass der Rechtsanwalt im Gleichlauf zu seinem prozessualen Vorgehen die Fragen der Vergütung und der Erstattung prüft. Gehören die Kosten der anwaltlichen Vertretung bei der Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung nicht zu den Kosten der Zwangsvollstreckung, ist es erforderlich, im Hauptsacheverfahren einen entsprechenden Zahlungs- oder Feststellungsantrag zu stellen

FoVo, S. 151 - 156

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