Der Antragsgegner kann in einem Mahnverfahren schon vor Erlass des Vollstreckungsbescheids durch einseitige Erklärung gegenüber dem AG (Mahngericht) auf den Rechtsbehelf des Einspruchs wirksam verzichten.

BGH, Beschl. v. 1.4.2021 – III ZR 47/20

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