Ein Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO den Gerichtsvollzieher beauftragt, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners i.S.d. § 802l ZPO einzuholen, muss nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben oder stellen, eine Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO einzuholen.

BGH, Beschl. v. 14.1.2021 – I ZB 53/20

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