Gläubiger vollstreckt wegen einer Gebührenforderung

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner wegen titulierter Gebührenforderungen in Höhe von insgesamt 618,80 EUR die Zwangsvollstreckung. Der zu vollstreckende Betrag beläuft sich einschließlich Zinsen und Kosten auf insgesamt 696,11 EUR. Er beauftragte die Gerichtsvollzieherin (GV) mit der Einholung von Drittauskünften gemäß §§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 802l ZPO.

GV lehnt Antrag auf Drittauskünfte ab

Die GV lehnte die Durchführung des Auftrags mit der Begründung ab, ein solcher Antrag könne nur von einem Gläubiger gestellt werden, der zuvor selbst gegen den Schuldner das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft betrieben habe. Das AG hat die vom Gläubiger dagegen eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag weiter.

AG und LG folgen der GV und widersprechen dem BGH

Das LG hat die sofortige Beschwerde als zulässig, aber unbegründet angesehen. Drittauskünfte gemäß § 802l Abs. 1 ZPO könne nur derjenige Gläubiger erlangen, der zuvor das Verfahren über die Abgabe der Vermögensauskunft gegen den Schuldner betrieben habe. Gegen die unter anderem vom BGH vertretene Gegenauffassung spreche maßgeblich, dass die Einholung von Fremdauskünften unter Berücksichtigung des Rechts des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung sowie in Abwägung mit den Gläubiger- und Allgemeininteressen an einer zügigen und erfolgreichen Vollstreckung gegenüber der Einholung einer Selbstauskunft des Schuldners grundsätzlich subsidiär sei. Auch könne es sich bei den Voraussetzungen für die Datenerhebung, unter denen anderweitig eingeholte Drittauskünfte gemäß § 802l Abs. 4 ZPO einem weiteren Gläubiger übermittelt werden dürften, allein um die in § 802l Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen handeln, dass entweder der Schuldner die Vermögensauskunft verweigere oder eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten sei. Wenn danach diese Voraussetzungen "auch bei diesem Gläubiger" vorliegen sollten, spreche alles für eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass diese Voraussetzungen auch im Verhältnis zu dem weiteren Gläubiger vorliegen müssten.

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