Wurde der Ex-Verwalter/Schuldner rechtskräftig verurteilt, die Parkplatzmarkierung gemäß einer bestimmten Markierung wiederherzustellen, und bedarf es dazu der Duldung durch Sondernutzungsberechtigte, handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung, die mit Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, vollstreckt wird.

AG Hamburg-St. Georg, Beschl. v. 15.5.2022 – 980b C 15/20

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