Drei Erkenntnisse aus der Entscheidung

Der BGH folgt dem LG nur im Ergebnis. Für die Vollstreckung ergeben sich aus der Entscheidung des BGH wichtige Hinweise:

Das Rechtsschutzbedürfnis für die beiden parallelen Zwangsmittelverfahren fehlt nicht.
Es muss aber auf einen hinreichend bestimmten Titel geachtet werden und damit auf die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.
Die besonderen Voraussetzungen zur Verhängung eines Zwangsmittels gegen die Schuldnerin gemäß § 889 Abs. 2 i.V.m. § 888 Abs. 1 ZPO müssen dargelegt werden.

Die Vollstreckung der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Ist der Schuldner aufgrund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird gemäß § 889 Abs. 1 S. 1 ZPO die Versicherung vor dem AG als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem AG als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat.

Gemäß § 889 Abs. 2 ZPO verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888 ZPO, wenn der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint (Fall 1) oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert (Fall 2). Nach § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers zu erkennen, dass der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten ist.

Rechtsschutzbedürfnis liegt vor

Das Rechtsschutzbedürfnis gehört zu den sachlichen Verfahrensvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Es ergibt sich grundsätzlich bereits aus dem Interesse des Gläubigers an einer Befriedigung der Forderung, die durch den Vollstreckungstitel als begründet ausgewiesen wird.

 

Hinweis

Es fehlt, wenn der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckungsmaßnahme hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn er das mit der Vollstreckung verfolgte Ziel auch auf einfacherem und kostengünstigerem Weg oder dieses Ziel durch die beantragte Vollstreckung gar nicht erreichen kann oder wenn die Vollstreckungsmaßnahme zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele begehrt wird, etwa um den Schuldner zu schikanieren oder ihm Schaden zuzufügen.

Danach war im konkreten Fall das indizierte Rechtsschutzbedürfnis nicht zu verneinen. Es gab zwei Titel und zwei unabhängige Verpflichtungen. Die Schuldnerin meinte diese erfüllt zu haben, während die Gläubigerin anderer Ansicht war. Der Anspruch auf die e.V. besteht nach dem BGH dann, wenn der Anspruch aus Sicht der Schuldnerin erfüllt ist. Eine zum Zwecke der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dagegen nur dann nicht, wenn sie nicht ernstgemeint, von vornherein unglaubhaft oder äußerlich unvollständig ist. Nur dann hat der Berechtigte nach dem BGH keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, sondern kann die Ergänzung der Rechnungslegung verlangen

 

Hinweis

Der Einwand der Schuldnerin, der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB sei mangels Erfüllung des Rechnungslegungsanspruchs noch gar nicht entstanden, ist im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich.

Parallele Vollstreckung unbedenklich

Der Gläubigerin kann das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Vollstreckungsverfahren nach dem BGH nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie parallel die Vollstreckung des Auskunftsverlangens betrieben hat. Zwar ergebe sich nicht automatisch aus dem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auch ein solches für die Vollstreckung. Allerdings sei das Rechtsschutzbedürfnis für jedes Zwangsmittelverfahren gesondert zu prüfen. Auch sei zu sehen, dass der Rechnungslegungsanspruch auf die formal ordnungsgemäße und nur äußerlich vollständige Auskunftserteilung gerichtet sei, während die eidesstattliche Versicherung die inhaltliche Richtigkeit und damit die materielle Wahrheit betreffe. Letztlich war die Gläubigerin auch nicht gehindert, im ersten Zwangsgeldverfahren zu behaupten, die Rechnungslegung sei formell unzureichend, während sie für das zweite Verfahren die Erfüllung unterstellt. Dabei handele es sich nämlich nur um Rechtsansichten. Der prozessualen Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO unterfällt aber nur der Tatsachenvortrag. Ein Verstoß gegen § 242 BGB sei mangels geschaffenen Vertrauenstatbestands nicht zu erkennen.

Ziel des Antrags: Der Schuldner muss Auskunft überdenken

Der Gläubiger kann mit dem Verlangen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung berechtigterweise das Ziel verfolgen, den Schuldner zu einer Überprüfung und dann ggfs. auch Berichtigung der bisherigen Rechnungslegung, nicht jedoch zu einer erstmaligen Herbeiführung der Auskunft zu veranlassen.

Nach diesen Grundsätzen wird die Schuldnerin nicht zur Abgabe der ursprünglich tenorierten...

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