Zwangsvollstreckung beginnt im Erkenntnisverfahren
Es handelt sich wieder einmal um einen klassischen Fall, der zeigt, dass sich der Rechtsanwalt schon vor der Klage Gedanken um die Vollstreckung machen und die tatsächlichen Verhältnisse klären muss. Zwangsvollstreckung beginnt bereits im Erkenntnisverfahren. Das Energieversorgungsunternehmen weiß regelmäßig schon aufgrund der Ablesung, der Prüfung und Eichung und des Austausches um den Standort des Zählers. Dieses Wissen muss der Rechtsanwalt abfragen, um dann zu entscheiden, ob er den Gewahrsam des Schuldners feststellen lässt oder die sonstigen Gewahrsamsinhaber auf Zugänglichmachung gleichermaßen in Anspruch nehmen muss.
Vollstreckungsauftrag: Dem GV ist der Gewahrsam darzulegen
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH erscheint es dann erforderlich, dem GV schon in dem Vollstreckungsantrag darzulegen, wie der Zugang zum Zähler erreicht werden kann. Dabei kann es sinnvoll sein, die Person zu benennen, die über einen Schlüssel für den Zählerraum verfügt und bereit ist, diesen zu öffnen. Denkbar ist auch, eine Vermieterbescheinigung vorzulegen, wonach der Schuldner als Mieter tatsächlich Zugang zum Zählerraum hat. Auch in diesen Konstellationen kann es selbstverständlich zu Widerstand des Schuldners kommen.
FoVo 6/2022, S. 112 - 117
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