Kurzbeschreibung

Muster aus Heft FoVo 06/2022

Musterformulierung

Herrn Rechtsanwalt … als Insolvenzverwalter Mustermannstraße 1 12345 Musterstadt

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen des …

Amtsgericht …

Aktenzeichen des Insolvenzgerichts … .

Aktenzeichen des Gläubigervertreters: … .

wird auf das Anfechtungsschreiben vom … darauf hingewiesen, dass es nicht geeignet ist, die Anfechtungsvoraussetzungen darzulegen und zu begründen.

1. Es dürfte zunächst wohl Einvernehmen darüber bestehen, dass die Anfechtungsvoraussetzungen von Ihnen darzulegen und auch – mit dem Beweismaßstab des § 286 ZPO – nachzuweisen sind.

Dem wird mit dem genannten Anfechtungsschreiben schon deshalb nicht Rechnung getragen, weil weder das tatsächliche Vorbringen die Anfechtungsvoraussetzungen ausfüllt noch notwendige Nachweise vorgelegt wurden. Dazu nachfolgend im Einzelnen.

2. Eine Rechtshandlung des Schuldners ist bisher nicht dargelegt und nachgewiesen.

Dass Zahlungen erfolgt sein sollen, belegt nicht, dass es sich dabei um eine Rechtshandlung des Schuldners handelt. Es wäre darzulegen und nachzuweisen, dass diese Zahlungen vom Schuldner, von einem Dritten auf Weisung und anspruchsbegründend und vor allem willensgeleitet, d.h. freiwillig erfolgt sind.

Es wird anheimgestellt, die Zahlungen nachzuweisen und den Charakter als Rechtshandlung des Schuldners darzustellen und ggfs. ebenfalls nachzuweisen. Es wird gebeten, dabei zwischen den Zahlungen zum jeweiligen Zeitpunkt zu differenzieren und den Nachweis für jede einzelne Zahlung zu führen. Ist der Nachweis – nicht zuletzt aufgrund des Zeitablaufs und insoweit nicht von der Gläubigerin und Anfechtungsgegnerin zu verantworten – nicht mehr zu führen, dürfte es dem Anfechtungsverlangen an einer Grundlage fehlen.

3. Ihr Anfechtungsschreiben verhält sich sodann nicht zu der objektiven Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 129 InsO.

Die Anfechtungstatbestände nach der Insolvenzordnung verfolgen das Ziel, den Gleichbehandlungsgrundsatz der Gläubiger durchzusetzen. Deshalb ist Voraussetzung jeder Anfechtung, dass die zurückgeforderten Beträge ohne die Zahlung des Schuldners zur Insolvenzmasse gelangt wären. Das setzt wiederum voraus, dass die Zahlungen des Schuldners aus pfändbarem Einkommen oder Vermögen geleistet wurden. Hierzu fehlen alle Angaben zu jeder einzelnen zurückgeforderten Leistung.

4. Hinsichtlich der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder dem Insolvenzeröffnungsantrag ist zunächst festzustellen, dass Sie nicht einmal behaupten, dass eine positive Kenntnis bestand. Auch wird nicht behauptet, dass Umstände bekannt waren, die zwingend (!) auf einen vorherigen Eröffnungsantrag schließen lassen.

Entgegen Ihrer nur behaupteten, aber nicht begründeten Ansicht hatte die Gläubigerin auch keine Kenntnis von Umständen, die zwingend (!) auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen ließen. Ihr Vortrag hierzu bleibt theoretischer Natur und legt zu den konkreten Umständen des Einzelfalls nichts dar.

Allein aus dem Umstand, dass der Schuldner um eine Ratenzahlung bittet, kann nichts hergeleitet werden. Höchstrichterlich ist entschieden, dass eine solche Bitte nur dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung ist, wenn sie vom Schuldner gegenüber der Gläubigerin und Anfechtungsgegnerin mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (BGH v. 16.4.2015 – IX ZR 6/14 Rn 4, juris). Eine solche Erklärung ist nicht einmal behauptet.
Es wird nicht behauptet, dass der von uns vertretene Gläubiger Kenntnis von anderen Gläubigern, deren vermeintlichen Forderungen gegen den Schuldner und den vermeintlich gegen den Schuldner gerichteten Gesamtforderungen hatte. Schon aus der geltend gemachten Anfechtung ergibt sich, dass eine Zahlungseinstellung nicht stattgefunden hat. Bezieht sich ein im Wesentlichen gleichbleibendes, dauerhaft schleppendes Zahlungsverhalten des späteren Schuldners auf einen Zeitraum, in dem der Schuldner seine Zahlungen unstreitig noch nicht eingestellt hatte, kann aus dem Zahlungsverhalten aber nicht auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung geschlossen werden. Einem Anfechtungsgegner, der nur das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm gegenüber kennt, fehlt in der Regel der für die Beurteilung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit erforderliche Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (BGH v. 10.2.2022 – IX ZR 148/19 Rn 27, juris). Das muss aber erst recht gelten, wenn nach § 130 Abs. 2 InsO nicht einmal Umstände genügen, die für eine drohende Zahlungsunfähigkeit sprechen, sondern dass die Kenntnis von Umständen erforderlich ist, die zwingend auf eine vorliegende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.
Auch eine Erklärung des Schuldners, dass er seine Zahlungen eingestellt hat, wird nicht behauptet. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für die Feststellung der Zahlungseinstellung ist nach Ansicht des BGH aber die Erklärung des Schuldners, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu könn...

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