Insolvenzanfechtung von Zahlung aus 2001

Der gewerbliche Schuldner – ein Gastronom – ist mit Mietzahlungen gegenüber der Gläubigerin in Rückstand geraten, die die Forderung deshalb an uns übergab. Bei einer monatlichen Miete von 2.363,00 DM waren bis Februar 2001 Rückstände von 30.719,00 DM aufgelaufen. Da der Schuldner die Forderung zunächst nicht ausglich, wurde Mahnantrag nach §§ 688 ff. ZPO gestellt, der am 23.2.2001 erlassen und am 1.3.2001 zugestellt wurde. Darauf wurden im April bis Juli 2001 jeweils 675,63 EUR (1.321,42 DM) gezahlt, dann aber die Zahlungen wieder beendet. Darauf wurde der Vollstreckungsbescheid beantragt und am 3.8.2001 erlassen. In der Folge wurden sechs Monate jeweils 672,57 EUR und dann nach erneut zwei Monaten Zahlungspause noch einmal 1.659,30 EUR gezahlt. Hinzu kam im Juli 2004 noch eine zu berücksichtigende Gutschrift aus einer Betriebskostenabrechnung von 1.198,94 EUR.

Insolvenzverwalter fordert die Zahlungen zurück

Zum Zeitpunkt der Zahlungen waren ein vorangegangenes Insolvenzverfahren oder sonstige Zahlungsunfähigkeit dem Gläubiger bzw. seinen Bevollmächtigten nicht bekannt. Tatsächlich wurde Anfang 2020 ein Insolvenzantrag mangels Masse zurückgewiesen. Der Insolvenzverwalter eines im August 2020 eröffneten Insolvenzverfahrens fordert die Zahlung aus 2001 nun unter Berufung auf § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 143 InsO zurück. Zwischenzeitlich hatte der Schuldner zumindest schon einen weiteren Eröffnungsantrag im Jahr 2007 gestellt, der allerdings mangels Masse abgelehnt wurde.

So argumentiert der Insolvenzverwalter

Im Mai 2000 – so argumentiert der Insolvenzverwalter – sei ein am 4.4.2000 beantragtes Insolvenzverfahren des Schuldners mangels Masse abgewiesen worden. Im April 2000 sei der Schuldner bereits zahlungsunfähig gewesen, da zu diesem Zeitpunkt bereits Forderungen einer Krankenkasse, des Finanzamts und einer Bank bestanden hätten, die bis heute bestünden. Der im Rahmen der Deckungsanfechtung relevante Drei-Monats-Zeitraum habe deshalb am 4.1.2000 begonnen. Aufgrund der erheblichen Zahlungsrückstände seien auch die Umstände bekannt, die auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Dies ergebe sich auch gerade aus dem Umstand, dass es sich um einen gewerblichen Schuldner handele. Die Gesamtzahlungen und Verrechnungen von 9.596,18 EUR seien deshalb zurückzuzahlen.

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