Die Defizite liegen beim Gläubiger

Der Gläubiger hat hier schon im Erkenntnisverfahren nicht richtig gehandelt. Es hätten sich zwei Optionen eröffnet:

Er hätte den Schuldner vor Klageerhebung in Annahmeverzug setzen und dann schon im Erkenntnisverfahren einen Feststellungsantrag dahingehend stellen können, dass sich der Schuldner mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet.
 

Musterformulierung

"Es wird festgestellt, dass sich der Schuldner mit der in Ziffer 1 bezeichneten Gegenleistung in Verzug befindet."

Hat der Vollstreckungsgläubiger den Schuldner zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Annahmeverzug gesetzt, kann er durch die Formulierung des Klageantrags darauf hinwirken, dass im Tenor des stattgebenden Zug-um-Zug-Urteils der Charakter der zu erbringenden Gegenleistung als Holschuld hinreichend deutlich wird.
 

Musterformulierung

"Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 856,42 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2015 Zug um Zug gegen Rückgabe des Tischkickers … , Artikelnummer … , und fünf Kickerbällen, Artikelnummer … , am … (Wohnort der Gläubigerin = Holschuld) zu zahlen."

Hinweis auf Kosten kann helfen

Der Schuldner hat nach § 788 ZPO die Kosten zu tragen, die für ein durch seine Weigerung notwendig werdendes tatsächliches Angebot anfallen, falls materiell-rechtlich eine Holschuld vorliegt. Es kann für den Gläubiger sinnvoll sein, den Schuldner auf diesen Umstand hinzuweisen, wenn er es versäumt hat, die beiden vorgenannten Optionen zu ziehen. Allerdings wird dies nur den leistungsfähigen Schuldner beeindrucken können.

FoVo 6/2021, S. 111 - 114

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge