Einholung von Drittauskünften

Unser Mandant betreibt als Gläubiger mit uns als Rechtsdienstleister gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Immer wieder sehen wir uns vor die Situation gestellt, dass der Schuldner zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder aber das übersandte Vermögensverzeichnis keine Anhaltspunkte für eine weitere Vollstreckungsmaßnahme gibt. Wir versuchen es dann mit der Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO.

Es werden unterschiedliche Kosten erhoben

Die Gerichtsvollzieher stellen uns dann aber ganz unterschiedliche Kostenrechnungen mit Auslagen in ganz unterschiedlicher Höhe. Wir berechnen diese dann dem Gläubiger weiter und verlangen sie natürlich von dem Schuldner ersetzt. Zuletzt ist die Frage aufgekommen, wo diese Auslagen denn ihre Rechtsgrundlage haben. Wir konnten keine Auskunft geben. Kann die FoVo helfen?

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