Einführung

Die Bundesregierung hat am 23.3.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz, PKoFoG) beschlossen und damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet (BR-Drucks 166/20). Nachdem der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf am 15.5.2020 Stellung genommen hat (BR-Drucks 166/1/20 und 166/20 (B)), wird er nun in den Ausschüssen des Bundestages beraten. Das Gesetz soll wohl noch vor der Sommerpause des Bundestages verabschiedet werden! Das Inkrafttreten ist dann für das P-Konto nach zwölf Monaten und für die geänderten Pfändungsfreigrenzen erstmals zum 1.7.2021 vorgesehen. Der Gläubiger und seine Rechtsdienstleister müssen sich schon jetzt auf die potentielle neue Rechtslage einstellen, weil sie Anpassungen in der Software und der sonstigen Arbeitsweise nach sich zieht. Sie wird darüber hinaus wegen eines erweiterten Pfändungsschutzes die Zwangsvollstreckung noch unattraktiver machen, ohne dass die Kontopfändung entbehrlich wird. Nachfolgend soll ein erster Überblick allein aus Sicht des Gläubigers gegeben werden, den die Fovo dann sukzessive vertiefen wird.

I. Die Ziele des PKoFoG im Überblick

Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes und der Einführung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) wollte der Gesetzgeber die Teilhabe des Schuldners am bargeldlosen Zahlungsverkehr sichern und den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und anderen Einkünften an der Quelle auf das P-Konto übertragen. Nach einer mehrstufigen Evaluierung wird im Kern nur ein Optimierungsbedarf gesehen, der sich auf verschiedene Aspekte bezieht:

Neben dem P-Konto für eine natürliche Person werden die Regelungen auch auf bestimmte Gemeinschaftskonten erstreckt. Diese Regelungen finden sich künftig in §§ 850k und 850l ZPO-E, in denen Errichtung und Beendigung des P-Kontos geregelt sind.
Für den Pfändungsschutz wird ein völlig neuer Abschnitt in den §§ 899 bis 910 ZPO-E gebildet.
Es werden die praxisrelevanten Aspekte der Ansparmöglichkeiten und der Behandlung von Nachzahlungen sowie der Behandlung des P-Kontos in der Insolvenz einer expliziten gesetzlichen Regelung zugeführt.
Die Pfändungsfreigrenzen bei Arbeitseinkommen und der Kontopfändung werden künftig jährlich angepasst.
Ein Streit besteht noch um die Anpassung von § 811 ZPO. Während der Entwurf nur einen Schutz von Kultusgegenständen aufgreift, strebt der Bundesrat eine umfassende Revision des § 811 ZPO an. Es wird abzuwarten bleiben, ob der Bundestag dies auch vor dem Hintergrund aufgreift, dass der Bundesrat das Gesetz für zustimmungspflichtig erachtet.
 

Hinweis

Diesen Aspekt werden wir in der FoVo vertiefen, wenn sich abzeichnet, dass der Bundestag das Anliegen des Bundesrates aufnehmen wird.

II. Errichtung und Beendigung des P-Kontos – der neue § 850k ZPO-E

Vertreter kann auch handeln

§ 850k ZPO-E nimmt die bisherigen Regelungen zur Begründung und Beendigung des P-Kontos auf, während der Pfändungsschutz in den §§ 899–910 ZPO-E gänzlich neu strukturiert wird. Dies dient im Hinblick auf Errichtung und Beendigung des P-Kontos allerdings mehr der Verständlichkeit als der Implementierung von Neuregelungen.

 

Hinweis

Es erfolgt keine besondere Regelung für das Basiskonto als P-Konto, weil dies bereits in § 33 Zahlungskontengesetz (ZKG) geregelt ist.

Erweitert wird die bisherige Regelung insoweit, als nunmehr auch ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter die Erklärung zur Umwandlung eines "normalen" Zahlungskontos (Girokonto) in ein P-Konto abgeben kann. Das wird durch die Streichung erreicht, dass nur der gesetzliche Vertreter neben dem Kontoinhaber die Umwandlung erreichen kann.

Umwandlung trotz negativem Saldo

Künftig wird eine Umwandlung eines Zahlungskontos in ein P-Konto nach § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO-E auch dann möglich sein, wenn sich das Konto im Minus befindet, gleichwohl aber nach Abs. 1 S. 3 ZPO-E nur als Guthabenkonto fortgeführt wird.

 

Hinweis

Das wird nach den AGB der Banken weitere negative Folgen für den Gläubiger haben, weil seine Chancen, einen Vollstreckungserfolg zu erzielen, aufgrund des vorrangigen Zugriffsrechtes der Banken weiter sinken. Das bisher notwendige Bemühen des Schuldners, vor einer Umwandlung sein Konto auszugleichen, entfällt damit. Das gilt ungeachtet des nur im unpfändbaren Bereich bestehenden Verbots der Aufrechnung und Verrechnung nach § 901 ZPO-E.

Regelungen zur Beendigung des P-Kontos

Bisher fehlt es an ausdrücklichen Regelungen zur Beendigung des Status eines Zahlungskontos als P-Konto. Diese Funktion übernimmt künftig § 850k Abs. 5 ZPO-E, nachdem die Rückumwandlung auf ein entsprechendes Verlangen ausschließlich des Kontoinhabers binnen vier Geschäftstagen zum Monatsende erfolgen muss.

Die weiteren Regelungen übernehmen im Wesentlichen §§ 850k Abs. 7, 8 und 9 ZPO in der heutigen Form.

III. Gemeinschaftskonten können zum P-Konto werden – der neue § 850l ZPO-E

Kein Gemeinschafts-P-Konto

Derzeit kann ein P-Konto nur für eine natürliche Person eingerichtet werden. Ein Gemeinschaftskonto musste also bisher aufgelöst und zwei oder mehrere neue P-Konten begründet werden. Das soll durch § 850l ZPO-E nun abweic...

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