Die Bundesregierung hat am 23.3.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz, PKoFoG) beschlossen und damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet (BR-Drucks 166/20). Nachdem der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf am 15.5.2020 Stellung genommen hat (BR-Drucks 166/1/20 und 166/20 (B)), wird er nun in den Ausschüssen des Bundestages beraten. Das Gesetz soll wohl noch vor der Sommerpause des Bundestages verabschiedet werden! Das Inkrafttreten ist dann für das P-Konto nach zwölf Monaten und für die geänderten Pfändungsfreigrenzen erstmals zum 1.7.2021 vorgesehen. Der Gläubiger und seine Rechtsdienstleister müssen sich schon jetzt auf die potentielle neue Rechtslage einstellen, weil sie Anpassungen in der Software und der sonstigen Arbeitsweise nach sich zieht. Sie wird darüber hinaus wegen eines erweiterten Pfändungsschutzes die Zwangsvollstreckung noch unattraktiver machen, ohne dass die Kontopfändung entbehrlich wird. Nachfolgend soll ein erster Überblick allein aus Sicht des Gläubigers gegeben werden, den die Fovo dann sukzessive vertiefen wird.

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