Beispiel für eine Verzögerungstaktik

Der Fall des BGH ist ein gutes Beispiel dafür, wie Schuldner versuchen, einem berechtigten Vollstreckungsersuchen zu begegnen und die Zwangsvollstreckung zu verhindern. In der Sache steht die Rechtsnachfolge gar nicht in Streit, sondern es wird lediglich um den formalen Akt der Zustellung der maßgeblichen Urkunden gestritten. Man mag sich die Konsequenz vorstellen: Die Zustellung ist unwirksam, die Voraussetzungen des § 750 ZPO liegen dann – allein formal – nicht vor, der Zuschlagsbeschluss muss deshalb ebenso aufgehoben werden wie das Versteigerungsverfahren und alles geht von vorne los.

Frage nach dem Schutzbedürfnis

Zu Recht hat der BGH dem im konkreten Fall einen Riegel vorgeschoben und nach dem Schutzbedürfnis des Schuldners gefragt. Hier konnte der Schuldner durch Einsichtnahme in das Grundbuch – welches jedenfalls ihm zur Einsichtnahme offenstand – alle maßgeblichen Tatsachen erkennen. Bemerkenswert: Anders als § 750 Abs. 2 ZPO es verlangt, verlangt der BGH damit nicht die Kenntnisnahme der vollständigen Urkunden, die der Änderung im Grundbuch zugrunde liegen, sondern nur das Ergebnis der gerichtlichen Prüfung. Dieses restriktive, am Schutzzweck orientierte Verständnis der Normen über die Mitteilung der Grundlagen der Rechtsnachfolge ist zu begrüßen.

FoVo 6/2019, S. 108 - 111

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