1. Gegen die Ablehnung einer Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

2. Liegen trotz fehlenden Einwilligungsvorbehaltes hinreichende Anhaltspunkte vor, an der Geschäftsfähigkeit des Drittschuldners (Betreuter) zu zweifeln, kann der Gerichtsvollzieher die Zustellung an den Drittschuldner ablehnen.

LG Saarbrücken, Beschl. v. 6.9.2018 – 5 T 274/18

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