Vermeintlicher Vermieter war nur Verwalter

Auf Antrag der Gläubigerin gab die Schuldnerin am 13.8.2009 die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO ab. Dabei bejahte sie im Vermögensverzeichnis unter Nr. 18 die Frage nach "Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen, auch Untermiete und Ansprüchen auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen" und gab an: Mietkaution, …, Fa. … K. GmbH, L …, 360 EUR.

GV, AG und LG lehnen Nachbesserung ab

Im weiteren Verlauf der Zwangsvollstreckung stellte sich heraus, dass die K. GmbH nicht Vermieter, sondern lediglich Verwalter der Wohnung ist. Diese weigerte sich, der Gläubigerin den Namen des Vermieters oder Eigentümers der Wohnung zu nennen. Daraufhin beantragte die Gläubigerin eine entsprechende Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung. Der Gerichtsvollzieher teilte der Gläubigerin mit, dass eine Nachbesserung nicht möglich sei, weil die Schuldnerin bereits vollständig angegeben habe, an wen die Mietkaution gezahlt worden sei. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben.

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