LG folgt der Gläubigerin nicht

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht i.S.d. § 569 ZPO eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Das AG hat die Erinnerung der Gläubigerin gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zu Recht zurückgewiesen. Der zuständige GV hat die Zwangsvollstreckung zutreffend abgelehnt, weil die als allgemeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung erforderliche Gläubigeridentität (§ 750 Abs. 1 ZPO) nicht gewahrt ist.

Umwandlung begründet keine Rechtsnachfolge

Zwar ist mit dem AG davon auszugehen, dass die formwechselnde Umwandlung der Quelle AG in die Quelle GmbH gemäß §§ 226 ff. UmwG die Identität der Gläubigerin unberührt gelassen hat und eine Rechtsnachfolgeklausel aufgrund der Umwandlung deshalb nicht erforderlich gewesen ist (vgl. BGH DGVZ 2016, 176; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 727 Rn 5).

Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit einer Rechtsnachfolgeklausel aus den von der Gläubigerin selbst vorgetragenen Abtretungen ihrer Forderung. Nach eigenen Ausführungen hat sie die Forderung nach ihrer Titulierung abgetreten und damit zwischenzeitlich verloren. Nach einer weiteren zwischenzeitlichen Abtretung habe sie diese durch Rückabtretung allerdings wiedererlangt.

LG erkennt an: Wortlaut von § 750 ZPO ist erfüllt

Damit stimmt sie zwar streng formal nach wie vor mit der im Vollstreckungstitel ausgewiesenen Gläubigerin überein. Aus diesem Grunde hält ein Teil der landgerichtlichen Rechtsprechung in einem solchen Fall eine Rechtsnachfolgeklausel auch für entbehrlich (vgl. LG Nürnberg-Fürth DGVZ 2012, 53 (54); LG Dresden DGVZ 2012, 54; LG Hannover DGVZ 2019, 261 Rn 5 f.). Im formalisierten Vollstreckungsverfahren habe das Vollstreckungsorgan nicht zu prüfen, ob die im Titel bezeichnete Gläubigerin immer noch Inhaberin der titulierten Forderung sei. Entsprechende Zweifel seien mit einer Vollstreckungsabwehrklage oder Drittwiderspruchsklage geltend zu machen.

Aber dennoch: Titel werde als Rechtsnachfolgerin, nicht als Inhaberin geltend gemacht

Dem steht aber entgegen, dass die Gläubigerin selbst vorträgt und damit feststeht, dass sie ihre Forderung zwischenzeitlich verloren hatte. Sie macht die Forderung deshalb nicht mehr als Inhaberin des Titels, sondern als Rechtsnachfolgerin nach den zwischenzeitlichen Forderungsinhaberinnen geltend. Rechtsnachfolgerin ist nämlich auch die ursprüngliche, im Titel genannte Gläubigerin, die die Forderung abgetreten, aber durch Rückabtretung wiedererlangt hat (vgl. OLG Brandenburg v. 29.11.2005 – 10 WF 279/05, BeckRS 2006, 10028; OLG Schleswig v. 27.11.2009 – 12 UF 47/09, BeckRS 2009, 24070; Zöller/Stöber, ZPO, § 727 Rn 6). Dies gilt unabhängig davon, ob zwischenzeitlich für eine andere Person eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt worden ist oder nicht. Auch ohne eine den zwischenzeitlichen Rechtsverlust deutlich machende Rechtsnachfolgeklausel bleibt es nämlich dabei, dass die im Titel genannte Gläubigerin nach einer Abtretung und Rückabtretung die Forderung nicht mehr als Titelinhaberin, sondern als Rechtsnachfolgerin geltend macht. Die Rechtsnachfolgerin stimmt in diesem Fall nur zufällig mit der ursprünglichen Titelinhaberin überein. Wie bei jeder anderen Rechtsnachfolge auch bedarf es in einem solchen Fall aber einer Überprüfung des Rückerwerbs der Forderung durch das Erfordernis einer Rechtsnachfolgeklausel (vgl. LG Mühlhausen DGVZ 2012, 13 (14); LG Verden v. 26.3.2018 – 6 T 85/17, BeckRS 2018, 15709 Rn 2).

Die Frage der Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Geltendmachung der Forderung durch die Gläubigerin bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.

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