VB für GbR, Vollstreckung als OHG

Die F GbR erwirkte einen Vollstreckungsbescheid, der der Schuldnerin auch zugestellt wurde. Als F OHG beantragte sie dann die Vollstreckung, was der Gerichtsvollzieher mangels Identität der Antragstellerin mit der Titelgläubigerin zurückwies. Die F OHG beantragte dann beim zentralen Mahngericht die Erteilung eines klarstellenden Vermerks auf dem streitgegenständlichen Vollstreckungsbescheid, der ihr auch erteilt wurde.

Schuldner beanstandet Vollstreckung nach der Beischreibung

Die F OHG beantragte dann erneut die Vollstreckung unter Beifügung des beigeschriebenen Vollstreckungsbescheides und begehrte u.a. die Abnahme der Vermögensauskunft ohne vorherigen Pfändungsversuch. In Ausführung des Vollstreckungsauftrages setzte die zuständige Gerichtsvollzieherin der Schuldnerin eine Frist zur Begleichung der Forderung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens und bestimmte zugleich Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Hiergegen legte die Schuldnerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten Erinnerung ein. Zur Begründung führte sie aus, dass nicht ersichtlich sei, dass die F GbR mit der F OHG personen- und strukturgleich sei. Eine identitätswahrende Umwandlung der F GbR in die F OHG sei nicht feststellbar.

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