Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit Sachpfändungsauftrag

"Die Schuldnerin hat im Vermögensverzeichnis angegeben, 35 EUR Bargeld mit sich zu führen. Der GV hat das Bargeld allerdings nicht gepfändet. In der letzten Sprechstunde war offengeblieben, ob dem Gerichtsvollzieher ein entsprechender Sachpfändungsauftrag erteilt wurde."

Ich habe mir meinen Zwangsvollstreckungsauftrag an den GV noch einmal angesehen und festgestellt, dass ich den GV neben der erneuten Abnahme der Vermögensauskunft auch mit der Sachpfändung und mit der Taschenpfändung beauftragt habe. Nun hat der GV die 35 EUR, die die Schuldnerin in der Geldbörse hatte und die angeblich ihrer Tochter gehörten, nicht gepfändet. Sie schreiben in der Aufbereitung des Falles, dass es für die Pfändung nach § 808 ZPO auf den Gewahrsam des Schuldners, nicht auf das Eigentum ankomme. Die Schuldnerin hat sich nicht auf Pfändungsschutz berufen. Hat der GV demnach einen Fehler gemacht und welche Rechte habe ich aufgrund dieses Fehlers?“

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