Klarstellung in § 802d ZPO

Mit der Änderung der Überschrift des § 802d ZPO-E soll klarer als bislang zum Ausdruck gebracht werden, dass Regelungsgegenstand der Vorschrift eine weitere Vermögensauskunft des Schuldners ist, unabhängig davon, in welchem Vollstreckungsverfahren die frühere Vermögensauskunft abgegeben wurde.

Mit der Neufassung soll der Zeitpunkt, ab dem die zweijährige Frist zu laufen beginnt, mit der Abgabe deutlicher festgelegt werden. Auch soll präziser geregelt werden, dass es sich um eine absolute Sperrfrist handelt, unabhängig davon, ob es sich um dasselbe Zwangsvollstreckungsverfahren eines Gläubigers, ein anderes Zwangsvollstreckungsverfahren desselben Gläubigers oder das Zwangsvollstreckungsverfahren eines Folgegläubigers handelt. Durch die Formulierung "es sei denn" wird gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass eine Verpflichtung des Schuldners auf Abgabe einer Vermögensauskunft dann besteht, wenn der Gläubiger Tatsachen geltend macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Die Darlegungslast liegt also beim Gläubiger.

 

Im Wortlaut: Neufassung von § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO n.F.

Weitere Vermögensauskunft Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen.

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