Informationen von berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Neben den Trägern der Rentenversicherung sollen zukünftig auch berufsständische Versorgungseinrichtungen nach § 755 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO dem Gerichtsvollzieher und dem Gläubiger Auskunft über den Aufenthalt des Schuldners geben müssen. Betroffen sind Versorgungseinrichtungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, bei denen der Schuldner Mitglied sein kann. Betroffen sind mithin vor allen Dingen Freiberufler wie Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Architekten oder auch Steuerberater.

 

Hinweis

Die Neuregelung wird allerdings den Gläubigern zunächst "Steine statt Brot" geben. Sie regelt nämlich nur die Ermächtigung des Gerichtsvollziehers für eine entsprechende Abfrage, nicht aber die Verpflichtung der Versorgungseinrichtung zur Auskunft. Die Versorgungseinrichtungen unterliegen der Gesetzgebungskompetenz der Länder, die entsprechende Auskunftsverpflichtungen noch regeln müssen. Dem Bund fehlt hierzu die Gesetzgebungskompetenz. Es ist deshalb zunächst einmal davon auszugehen, dass die Versorgungseinrichtungen solche Auskünfte unter Hinweis auf das Sozialversicherungsgeheimnis und den allgemeinen Datenschutz verweigern, die Gerichtsvollzieher dann aber trotzdem entsprechende (Nichterledigungs-)Gebühren in Rechnung stellen.

Da es keine zentralen Versorgungseinrichtungen gibt, muss der Gläubiger die abzurufende Versorgungseinrichtung mit seinem Antrag präzise bezeichnen sowie tatsächliche Anhaltspunkte dafür nennen, dass der Schuldner Mitglied der anzufragenden berufsständischen Versorgungseinrichtung sein könnte. Nach der Gesetzesbegründung sollen sich die tatsächlichen Anhaltspunkte sowohl auf den Beruf als auch den Ort der Versorgungseinrichtung beziehen müssen und über allgemeine Erwägungen hinausgehen.

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