LG sieht Vollstreckungsvoraussetzungen als nicht gegeben an

Die Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Nürnberg zu Recht zurückgewiesen. Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.

Identität zwischen Antragsteller und Gläubigerin unklar

Insofern bemerkt die Kammer, dass bereits unklar ist, ob die im Vollstreckungsbescheid des AG Nürnberg vom 19.2.1997 bezeichnete Gläubigerin identisch mit der Antragstellerin des Vollstreckungsauftrags vom 19.11.2018 ist. Während die Fa. Quelle Schickedanz AG amp Co. mit Sitz in der N.-Str. 91 in F. ausweislich des Titels Inhaberin der Forderung ist, wurde der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher hingegen durch die Fa. Quelle GmbH mit Sitz in der L2-Str. 20 [sic!] in F. – vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte – erteilt. Das Rechtsverhältnis zwischen diesen beiden Gesellschaften ist im Hinblick auf einen etwaigen Forderungsübergang bereits unklar, ohne dass es auf den vorgetragenen "Abtretungskreis" ankommt. Für den Schuldner muss die Identität der ursprünglichen Gläubigerin des Titels und der Vollstreckungsgläubigerin aus dem Antrag nachvollziehbar sein. Denn unabhängig von etwaigen Abtretungen muss es dem Schuldner stets möglich sein, die Forderungsübergänge nachzuvollziehen und zu überprüfen.

Abtretung oder Rechtsnachfolge – das ist hier die Frage

Vorliegend bleibt ungeklärt, ob die Forderung nach einer Fusion oder im Wege der Abtretung übergegangen ist oder womöglich die Fa. Quelle GmbH eine Rechtsnachfolgerin der Fa. Quelle Schickedanz AG amp Co. ist, der seinerzeit die Forderung unstreitig zustand. Da die die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubigerin und die Titelgläubigerin voneinander ersichtlich abweichen – mithin die Vollstreckungsvoraussetzungen derzeit nicht vorliegen –, hat der Gerichtsvollzieher im Ergebnis zutreffend den Vollstreckungsauftrag abgelehnt.

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