Nebenkosten

Wenn verneinend: Ist der Vermieter in der Pflicht, die Versorgung auf eigene Kosten aufrechtzuerhalten, und muss er hier auf eigenes Risiko weiter in Vorleistung gehen? Gerade im Gewerbemietrecht, wo auch Nebenkosten von 1.000 EUR/Monat und mehr üblich sind, wäre es für den Vermieter ggf. unzumutbar, dies zu leisten.

Anders als bei den wesentlichen Dauerschuldverhältnissen nach Art. 240 § 1 EGBGB hat der Mieter kein Leistungsverweigerungsrecht, sondern genießt nur Kündigungsschutz. Er ist also in vollem Umfang verpflichtet, sowohl die Grundmiete als auch die Nebenkosten zu zahlen.

 

Hinweis

Miet- und Pachtverhältnisse sind nach Art. 240 § 1 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB ausdrücklich vom Schuldenmoratorium ausgenommen. Der Mieter kann also nicht ein Leistungsverweigerungsrecht aus Art. 240 § 1 EGBGB herleiten und dann noch den Kündigungsschutz aus Art. 240 § 2 EGBGB.

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