Beiträge als Ertrag

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung kostet schnell einige 100 EUR. Der Betrag erhöht sich meist beträchtlich, wenn mit ihr eine Vollkaskoversicherung verbunden wird. Die Versicherungsprämie wird dabei im Voraus gezahlt, so dass nach einer Beendigung des Versicherungsvertrages vor Ablauf der Versicherungszeit ein Rückerstattungsanspruch entsteht. Insoweit muss nach der Pfändung und Überweisung die Kündigung unmittelbar erfolgen.

 

Hinweis

Auch bei fortbestehendem Vertrag kann sich natürlich ein Ertrag aus einer Beitragsrückerstattung ergeben. Aufgrund der Pfändung ist eine Verrechnung (Aufrechnung) mit künftigen Prämienansprüchen ausgeschlossen. Es kann sich deshalb taktisch empfehlen, zunächst die Zahlung der Jahresprämie abzuwarten, um dann erst zu kündigen und den Ertrag so zu optimieren.

Versicherungsleistung als Ertrag

Als weiterer Ertrag kann sich die Auszahlung einer Versicherungsleistung darstellen, wenn der Schuldner aufgrund eines Schadensfalles einen Anspruch aus der Teil- oder Vollkaskoversicherung hat. Eine solche Leistung als Ertrag verbuchen zu können, wird allerdings eher einem Zufallsfund gleichkommen.

Vollstreckungsdruck als Ertrag

Mit dem Verlust der Versicherung ist der Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Pkw verbunden. Im Straßenverkehr darf nur ein pflichtversichertes Fahrzeug genutzt werden. Als weiterer "Ertrag" eines solchen Vorgehens zeigt sich also der Druck, der auf den Schuldner und seine Lebensführung ausstrahlt. Der Verzicht auf das Auto ist für die meisten Schuldner schmerzlich und wird stärker als ein Mangel an Geld empfunden. Dies gilt umso stärker, je mehr man im Wohnbereich des Schuldners auf ein Fahrzeug angewiesen ist, d.h. insbesondere im ländlichen Raum.

Pfändungsschutz = beschränkte Kündigung

Richtig weist das AG darauf hin, dass der Schuldner Pfändungsschutz nach § 765a ZPO erlangen kann, wenn er zwingend auf den Pkw angewiesen ist. In diesem Fall kann der Gläubiger erwägen, die Kündigung der Versicherung auf die Vollkaskoversicherung zu beschränken. So erhält er die Rückerstattung für die Mehrprämie in der Vollkaskoversicherung, während die Pflichtversicherung als Grundlage der Nutzbarkeit des Pkw bestehen bleibt.

FoVo 5/2019, S. 87 - 89

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