Leitsatz

Eine wegen eines Arbeitsunfalls in der DDR nach § 23 RentenVO (DDR) seit dem Jahr 1980 gezahlte Unfallrente, welche aufgrund der Überleitungsvorschriften der § 215 Abs. 1, Abs. 6 SGB VII und § 1150 Abs. 2, § 1154 RVO seit dem 1.1.1992 als Verletztenrente im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt wird, kann als laufende Geldleistung wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

BGH, Beschl. v. 6.2.2019 – VII ZB 2/18

1 I. Der Fall

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen einer Forderung in Höhe von 792,31 EUR nebst Vollstreckungskosten die Zwangsvollstreckung.

Schuldner bezieht Alters- und Unfallrente …

Der Schuldner erhält von der Drittschuldnerin zu 1 eine Altersrente und von der Drittschuldnerin zu 2 eine Unfallrente. Die Unfallrente beruht auf einem am 19.12.1980 erlittenen Unfall des Schuldners, der mit Bescheid der F.-Kreisverwaltung der Sozialversicherung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: DDR) vom 8.1.1981 als Arbeitsunfall gem. § 220 des Arbeitsgesetzbuchs der DDR anerkannt wurde. Durch Unfallrentenbescheid vom 7.7.1981 wurde dem Schuldner eine Unfallrente in Höhe von (zunächst) 100 Mark/DDR pro Monat bewilligt. Gegenwärtig wird sie in Höhe von 471,30 EUR pro Monat von der Drittschuldnerin zu 2 geleistet.

… die der Gläubiger gepfändet hat

Am 23.9.2015 hat das AG – Vollstreckungsgericht – einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) erlassen, mit dem die Zusammenrechnung der beiden Renten angeordnet und der aus dem zusammengerechneten Betrag pfändbare Teil der Einkommensforderung des Schuldners gegen die Drittschuldnerinnen gepfändet und der Gläubigerin überwiesen wurde.

Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Schuldners sowie seine sofortige Beschwerde, mit denen er jeweils geltend gemacht hat, die Unfallrente sei unpfändbar, sind erfolglos geblieben. Mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner weiter gegen die Pfändung seines Anspruchs gegen die Drittschuldnerin zu 2.

2 II. Aus der Entscheidung

BGH sieht beide Renten als pfändbar an

Die nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die streitbefangene Unfallrente eine laufende Geldleistung darstellt, die gem. § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann. Die hiergegen gerichteten Beschwerdeangriffe gehen fehl.

Pfändungsschutz nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I?

Die Rechtsbeschwerde ist der Auffassung, die von der Pfändung betroffene Unfallrente des Schuldners sei nicht als eine nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbare Verletztenrente gem. §§ 56 ff. SGB VII anzusehen, sondern vielmehr nach der Vorschrift des § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I unpfändbar. Die Unfallrente habe nach der Konzeption des Arbeits- und Sozialrechts der DDR keine Lohnersatzfunktion gehabt, sondern allein dem Ausgleich der Nachteile eines im Umfang abstrakt bestimmten Körperschadens im Allgemeinen gedient. Die Überleitung in das System der gesetzlichen Unfallversicherung ändere an der Einordnung der Unfallrente als Geldleistung im Sinne von § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I nichts. Durch die Vorschriften des § 215 SGB VII sowie der § 1150 Abs. 2, § 1154 RVO habe lediglich eine Besitzstandswahrung bewirkt werden sollen. Die Natur der Sozialleistung und die Zweckbestimmung der Unfallrente nach § 23 RentenVO seien dadurch nicht geändert worden.

Der BGH sagt Nein!

Hiermit kann der Schuldner nicht durchdringen.

Es kann dahinstehen, welchem Zweck die gepfändete Unfallrente nach der Konzeption des Arbeitsgesetzbuchs und der Rentenverordnung der DDR ursprünglich diente. Denn hierauf kommt es nach der heute maßgeblichen Rechtslage nicht (mehr) an. Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung der Pfändbarkeit einer Forderung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt (vgl. MüKo-ZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 766 Rn 50 m.w.N.). Selbst wenn daher nach der Konzeption des damaligen § 23 RentenVO mit der danach gewährten Unfallrente seinerzeit ein unfallbedingter Mehraufwand ausgeglichen werden sollte, kann hieraus nach der heute geltenden Rechtslage nicht die Unpfändbarkeit gem. § 850i Abs. 3 ZPO, § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I hergeleitet werden.

Unfallrente ist Verletztenrente nach § 56 SGB VII

Die Drittschuldnerin zu 2 zahlt dem Schuldner die streitgegenständliche Rente seit dem 1.1.1992 als Verletztenrente im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Unfallrente des Schuldners nach § 23 RentenVO aufgrund der Überleitungsvorschriften des § 215 Abs. 1 und Abs. 6 SGB VII und der § 1150 Abs. 2, § 1154 RVO seit dem 1.1.1992 als Verletztenrente gem. § 581 RVO a.F. beziehungsweise nunmehr gem. § 56 SGB VII geleistet wird.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach dem Wortlaut des § 1150 Abs. 2 S. 1 RVO Unfälle, die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle (vgl. § 7 Abs. 1 und § 8 SGB VII) im Sinne des Rechts der Unfallversicherung gelten und dass n...

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