Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen einer Forderung in Höhe von 792,31 EUR nebst Vollstreckungskosten die Zwangsvollstreckung.

Schuldner bezieht Alters- und Unfallrente …

Der Schuldner erhält von der Drittschuldnerin zu 1 eine Altersrente und von der Drittschuldnerin zu 2 eine Unfallrente. Die Unfallrente beruht auf einem am 19.12.1980 erlittenen Unfall des Schuldners, der mit Bescheid der F.-Kreisverwaltung der Sozialversicherung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: DDR) vom 8.1.1981 als Arbeitsunfall gem. § 220 des Arbeitsgesetzbuchs der DDR anerkannt wurde. Durch Unfallrentenbescheid vom 7.7.1981 wurde dem Schuldner eine Unfallrente in Höhe von (zunächst) 100 Mark/DDR pro Monat bewilligt. Gegenwärtig wird sie in Höhe von 471,30 EUR pro Monat von der Drittschuldnerin zu 2 geleistet.

… die der Gläubiger gepfändet hat

Am 23.9.2015 hat das AG – Vollstreckungsgericht – einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) erlassen, mit dem die Zusammenrechnung der beiden Renten angeordnet und der aus dem zusammengerechneten Betrag pfändbare Teil der Einkommensforderung des Schuldners gegen die Drittschuldnerinnen gepfändet und der Gläubigerin überwiesen wurde.

Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Schuldners sowie seine sofortige Beschwerde, mit denen er jeweils geltend gemacht hat, die Unfallrente sei unpfändbar, sind erfolglos geblieben. Mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner weiter gegen die Pfändung seines Anspruchs gegen die Drittschuldnerin zu 2.

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