Pfändungsfreigrenzen wirken sich doppelt aus

Wird Arbeitseinkommen gepfändet, darf der Gläubiger nur auf den nach § 850c ZPO pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens zugreifen. Umso höher die Pfändungsfreigrenzen sind, umso geringer ist also der Ertrag des Gläubigers. Dieser Pfändungsschutz wirkt sich über das Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO auch auf die Kontopfändung aus. Auf dem P-­Konto sind über § 850k Abs. 1 der Grundfreibetrag nach § 850c Abs. S. 1 ZPO und nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung durch den Schuldner nach §§ 850k Abs. 2 und 5 ZPO auch die Freibeträge für die unterhaltsberechtigten Personen nach § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO beachtlich.

Pfändungsfreigrenzen unterliegen der Dynamisierung

Nach § 850c Abs. 2a ZPO sind die Pfändungsfreibeträge, die aktuell 985,15 EUR für den Schuldner, 370,76 EUR für die erste und 206,56 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person betragen, einer Dynamisierung unterworfen. Sie steigen alle zwei Jahre, jeweils zum 1.7. in dem Umfang in dem im Vorjahr der steuerliche Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG gestiegen ist. Nachdem dieser Freibetrag in den letzten beiden Jahren zweimal von 7.664 über 7.834 auf zuletzt 8.004 EUR gestiegen ist, steht nun zum 1.7.2011 eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen an.

Ab 1.7.2011 neue Freibeträge

Nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungsverordnung 2011 werden die neuen Freibeträge ab dem 1.7.2011 für den Schuldner 1.028,89 EUR, für die erste unterhaltsberechtigte Person 387,22 EUR und für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person 215,73 EUR betragen. Im Ergebnis ist deshalb sowohl bei der Pfändung von Arbeitseinkommen als auch bei der Pfändung von Ansprüchen aus der Bankverbindung mit Einbußen zu rechnen.

 

Hinweis

Rechtsdienstleister sollten diese Entwicklung nicht zur Überraschung für den Mandanten werden lassen. Vielmehr sollten die Mandanten mit einem Serienbrief über diese Entwicklung informiert werden.

So können Sie Ausfälle kompensieren

Der Forderungsausfall muss an anderer Stelle kompensiert werden. Dies kann unmittelbar bei der Pfändung von Arbeitseinkommen oder von Bankguthaben geschehen. Erforderlich ist, dass im Informationsmanagement ein Augenmerk auch auf die unterhaltsberechtigten Personen gelegt wird. Nach § 850c Abs. 4 ZPO wird eine unterhaltsberechtigte Person nämlich ganz oder teilweise nicht bei der Bestimmung des Pfändungsfreibetrages berücksichtigt, wenn sie über eigenes Einkommen verfügt. Besonders positiv: Wenn der Ehegatte des Schuldners über ein Einkommen aus Vollzeittätigkeit verfügt, ist er ebenso wie der Schuldner zum Unterhalt gegenüber den Kindern verpflichtet. Unberücksichtigt bleibt in diesem Fall also nicht nur der Ehegatte selbst, sondern auch die rechnerische Hälfte der vorhandenen Kinder. Der Gläubiger profitiert also doppelt. Die Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen kann über § 850k Abs. 4 ZPO dann auch bei der Kontopfändung zur Geltung gebracht werden.

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