Insolvenzgericht ist zuständig

Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin gegen die Ablehnung ihres Aufhebungsantrags durch das Insolvenzgericht war zulässig. Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts war hier entsprechend § 89 Abs. 3 S. 1 InsO begründet, obwohl § 114 Abs. 3 InsO auf diese Vorschrift nicht verweist (BGH ZInsO 2006, 1049). Das erste Rechtsmittel der Drittschuldnerin war nach §§ 567 Abs. 1, 793 ZPO statthaft; denn der Insolvenzrichter hat hier funktional als besonderes Vollstreckungsgericht entschieden. Der Rechtsmittelzug richtete sich infolgedessen nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften.

Drittschuldnerin durfte Beschwerde einlegen

Die sofortige Beschwerde war auch sonst zulässig; insbesondere war die Drittschuldnerin zu ihrer Einlegung befugt. Der angefochtene Ablehnungsbeschluss des Insolvenzgerichts hatte Entscheidungscharakter, wobei offen bleiben kann, ob die erstrebte Aufhebung der Pfändung nur unmittelbar kraft Gesetzes eingetretene Wirkungen verlautbart hätte oder notwendig war, um die andauernde Pfandverstrickung des Rentenanspruchs zu beseitigen. Anstelle einer Erinnerung nach § 766 ZPO war deshalb die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO entsprechend § 89 Abs. 3 S. 1 InsO der richtige Rechtsbehelf. Die sofortige Beschwerde steht dem durch die Ablehnung seines Aufhebungsantrags beschwerten Drittschuldner bei zunächst wirksamer Pfändung (BGH WM 2003, 548) ebenso zu wie die Erinnerung, wenn er dem PfÜB sogleich entgegentreten will (BGH NJW 1977, 1881).

Lässt § 114 InsO die Pfändung unwirksam werden?

Die Drittschuldnerin beruft sich darauf, dass die Rentenpfändung nach § 114 Abs. 3 S. 1 InsO am 1.3.2007 unwirksam geworden sei. Dies müsse durch die beantragte Aufhebung des PfÜB klargestellt werden. Im Ansatz zutreffend geht die Drittschuldnerin davon aus, dass Bezüge im Sinne von § 114 Abs. 3 S. 1 InsO nach dem vorangestellten bestimmten Artikel ebenso wie in Abs. 1 der Vorschrift und §§ 81 Abs. 2, 89 Abs. 2 InsO solche aus einem Dienstverhältnis des Schuldners sind oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge. Sämtliche Auslegungsmethoden führen zu diesem eindeutigen Ergebnis. Zu den Lohnersatzleistungen, die § 114 InsO erfasst, gehören nach einhelliger Ansicht auch die fortlaufenden Auszahlungen der sozialen Rentenversicherung, die als pfändbares Recht bereits vor der Insolvenzeröffnung begründet sind (BT-Drucks 12/2443 S. 136 zu § 92 EInsO a.E.; BSGE 92, 1 Rn 9 bis 11; Löwisch/Caspers, in: MüKo-InsO, 2. Aufl. § 114 Rn 14, 44; Berscheid/Ries, in: Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 114 Rn 10; Moll, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO § 114 Rn 22).

Nein, wenn keine Rente während des Verfahrens ausgezahlt wird

Nicht entscheidend ist, ob eine wie Arbeitseinkommen gepfändete Sozialversicherungsrente sich bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits im Leistungsstadium befindet, solange sie noch während der Abtretung dieser Bezüge an den Treuhänder gemäß § 287 Abs. 2 InsO auszahlungsreif werden kann. Über den Zeitpunkt der Auszahlungsreife für die gepfändete Altersrente haben AG und LG keine Feststellungen getroffen. Im Ergebnis war dies auch unnötig. Denn die beantragte Aufhebung der Rentenpfändung kam erst recht nicht in Betracht, wenn vor dem Wegfall der Vollstreckungshindernisse des § 89 Abs. 2 S. 1 InsO und § 294 Abs. 1 InsO keine Rentenbezüge zu erwarten waren.

Dann kann – später – nur der Schuldner handeln

Dem Vollstreckungs- und Insolvenzschuldner bleibt es dann überlassen, gegen die andauernde Zwangsvollstreckung der Gläubigerin aus dem vorliegenden Titel nach § 767 ZPO die Restschuldbefreiung einzuwenden, sobald sie ihm erteilt worden ist (BGH WM 2008, 2219). Anderenfalls kann die Gläubigerin, wie nachfolgend noch auszuführen ist, die Vollstreckung fortsetzen.

Keine generelle Unwirksamkeit der Pfändung

Die Ansicht der Drittschuldnerin, dass die befristete Wirksamkeit von PfÜBs für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners gemäß § 114 Abs. 3 S. 1 InsO zu einer nachfolgend endgültigen Unwirksamkeit führe, wonach die ergangenen Vollstreckungsanordnungen mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben seien, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Im Ergebnis zutreffend hat das Insolvenzgericht den Vollzug der Rentenpfändung zunächst nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt. Konnten in dieser Zeit noch keine Rentenbezüge anfallen, war die angeordnete Beschränkung gegenstandslos.

Pfändung erfasst die künftigen Bezüge

Nach § 832 ZPO erstreckt sich die Pfändung von Gehaltsforderungen oder in ähnlicher Weise fortlaufenden Bezügen auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. In diesem Umfang kann eine Forderung, die in fortlaufenden Bezügen besteht, auch durch eine einmalige Verfügung abgetreten werden. Diese zukünftige Wirkung von rechtsgeschäftlichen oder vollstreckungsmäßigen Verfügungen über fortlaufende Bezüge wird für die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens von dem gesetzlichen Erwerbsverbot des § 91 Ab...

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