Einführung

Bundestag und Bundesrat beschließen Reform der Kontopfändung

Am 23. April hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen und damit den Grundstein zur Einführung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) gelegt. Damit ist aber nicht nur eine andere oder neue Form des Kontopfändungsschutzes, sondern auch eine erhebliche Ausweitung des Pfändungsschutzes verbunden. Der Bundesrat wird sich in seiner Sitzung vom 15. Mai mit dem Gesetzentwurf beschäftigen und dem Gesetz die erforderliche Zustimmung voraussichtlich geben. Anschließend folgt die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Gläubiger muss strategisch reagieren

Der Gläubiger wird sowohl auf die Erweiterung des Pfändungsschutzes als auch auf die erweiterten Möglichkeiten des Schuldners zur Vermögensverschleierung und Vermögensverschiebung reagieren müssen. Der nachfolgende Beitrag gibt zunächst einen ersten Überblick über die getroffenen Regelungen. In den folgenden Ausgaben der FoVo finden Sie sodann eine Aufarbeitung der Einzelfragen.

Unabhängig von der Quelle Pfändungsschutz

Zentrales Element der Reform ist der Umstand, dass unabhängig von der Quelle des Einkommens auf dem P-Konto in Höhe eines Sockelbetrages von 985,15 EUR Pfändungsschutz gewährt wird. Damit wird der Schutz des Arbeitseinkommens nach § 850c Abs. 1 ZPO in vollem Umfange auf andere Einkommensquellen, insbesondere auch auf das Einkommen eines Selbständigen und auf Nebeneinnahmen und Kapitaleinkünfte übertragen, soweit diese Einnahmen nur auf dem Konto eingehen.

Gesetzgeber: Kontoblockade verhindern

Der Gesetzgeber möchte mit der Reform die Teilnahme des Schuldners am bargeldlosen Zahlungsverkehr sichern und eine Kontoblockade verhindern. Durch das P-Konto soll auch verhindert werden, dass die Kreditinstitute die Pfändung zum Anlass nehmen, das Konto zu kündigen. Der Schuldner soll so davor bewahrt werden, in einen "Schuldenkreislauf" zu geraten.

Den Gläubiger will der Gesetzgeber dadurch vor Missbräuchen schützen, dass nur ein P-Konto eingerichtet werden darf und dies der Schufa gemeldet werden kann. Durch ein einfaches Verfahren sollen die Wirkungen eines P-Kontos bei der Unterhaltung mehrerer P-Konten beseitigt werden können. Die Praxis wird zeigen, ob eine Vermeidung des Missbrauches so tatsächlich gelingt.

 
Hinweis

Die Alternative der gesetzlichen Anordnung eines "Kontos für jedermann" auf Guthabenbasis hat der Gesetzgeber nicht ernsthaft geprüft. Mit einer solchen gesetzlichen Regelung wären die Ziele in gleicher Weise erreichbar gewesen, ohne die berechtigten Belange der Gläubiger so weitreichend wie nun zurückzudrängen.

Kurzübersicht: Das ändert sich

Die Reform des Pfändungsschutzes umfasst folgende Elemente:

Jeder Bankkunde kann ein P-Konto eröffnen.
Die Kreditinstitute sind verpflichtet, ein bereits bestehendes Girokonto binnen vier Bankarbeitstagen mit Rückwirkung zum Ersten des Monats in ein P-Konto umzuwandeln (Umwandlungskontrahierungszwang).
Ab dem 1.1.2012 wird Kontopfändungsschutz nur noch über das P-Konto gewährt. Bis dahin gilt parallel der bisherige Kontopfändungsschutz.
Der Schuldner darf nur ein P-Konto unterhalten.
Die Einrichtung eines P-Kontos darf der Schufa gemeldet und von dieser auf Anfrage allen Kreditinstituten gemeldet werden.
Die Schufa darf die Mitteilung über die Einrichtung eines P-Kontos nicht für die Beantwortung von Fragen zur Kreditwürdigkeit oder die Berechnung sogenannter Score-Werte benutzen.
Auf dem P-Konto ist ein Sockelbetrag von 985,15 EUR sowie zusätzlich das Kindergeld pfändungsfrei.
Auf die Art des Einkommens kommt es nicht mehr an.
Der Sockel- oder Basisbetrag wird für einen gesamten Monat gewährt, ohne dass es auf den Zustellungszeitpunkt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§ 829 Abs. 3 ZPO) ankommt.
Der Pfändungsfreibetrag kann durch Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitgebers, von Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern bei der Bank erhöht werden, wenn sich hieraus ein höherer Pfändungsschutz für den Arbeitslohn oder die Sozialleistungen ergibt.
Wird der Pfändungsfreibetrag in einem Monat nicht voll ausgeschöpft, wird der nicht ausgeschöpfte Betrag auf den Folgemonat übertragen, so dass der Schuldner auch "sparen" kann.
Die Pfändungsfreistellung durch eine gerichtliche Entscheidung (§ 850k ZPO) soll weitgehend entfallen.
In besonderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht allerdings über eine Erhöhung oder Absenkung des Pfändungsschutzbetrages beschließen.
In bestimmten Fällen kann die Pfändung des P-Kontos ganz aufgehoben werden.
Der unterschiedliche Pfändungsschutz beim Eingang von Arbeitslohn auf dem Konto einerseits (§ 850k ZPO) und dem Eingang von Sozialleistungen andererseits (§§ 54, 55 SGB I) wird aufgegeben.

Übergangsfrist von zwölf Monaten

Die Kreditwirtschaft wird eine Vielzahl der bisherigen Aufgaben des Vollstreckungsgerichtes zu übernehmen haben. Um ihr einen hinreichenden Zeitrahmen für die Vorbereitung auf diese Aufgaben zu geben, wird das Gesetz zwölf Monate nach der Verkündung in Kr...

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