Einschlägig: Herausgabevollstreckung nach §§ 883 ff. ZPO

Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie ihm nach § 883 Abs. 1 ZPO von dem Gerichtsvollzieher wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

Die Voraussetzungen erschöpfen sich darin, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und die herauszugebende Sache ebenso wie der verpflichtete Schuldner eindeutig bestimmt sind.

 

Hinweis

In der Praxis wird immer wieder übersehen, dass zwischen der Herausgabe, die sich in der körperlichen Übergabe oder Wegnahme erschöpft, und der Übereignung zu unterscheiden ist. Im letztgenannten Fall der Übereignung muss neben der Übergabe noch die Übereignungserklärung tituliert sein, die nicht gesondert vollstreckt werden muss (§ 894 ZPO).

Achtung: Abgrenzung zu §§ 887, 888 ZPO

Erforderlich ist allerdings auch, dass die Herausgabeverpflichtung für sich isoliert steht. Ist diese in weitere sachbezogene Verpflichtungen eingebettet, wie etwa den Ab- oder Aufbau, den Transport oder ähnliches, kann die Vollstreckung einer vertretbaren (§ 887 ZPO), in Ausnahmefällen auch einer unvertretbaren Handlung (§ 888 ZPO) angezeigt sein.

 

Hinweis

Hier zeigt sich wieder, dass die Zwangsvollstreckung schon im Erkenntnisverfahren beginnt. Die richtige Antragstellung muss die Vollstreckungsoption schon im Blick haben.

Formloser Antrag genügt

Zuständig für die Herausgabevollstreckung ist der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk sich die herauszugebende bewegliche Sache befindet. Das kann, muss aber nicht der Wohnsitz des Schuldners sein. Da die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) nur für den Vollstreckungsauftrag wegen Geldforderungen gilt, muss dafür nicht das amtliche Formular nach der GVFV genutzt werden, sondern der Antrag kann formfrei gestellt werden.

Während der Vollstreckung können sich dann ganz unterschiedliche Situationen ergeben:

Wenn der Schuldner den GV nicht hereinlässt

Verweigert der Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher die freiwillige Herausgabe oder gestattet er dem GV nicht, die Wohnung zu durchsuchen, kann die ergänzende Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 758a ZPO erforderlich werden. Dieser Beschluss ist dann nach Maßgabe der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und dem hier als verbindlich normierten Formular zu beantragen und vom Richter zu erlassen.

Was aber, wenn der GV die Sache nicht findet?

Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner nach § 883 Abs. 2 ZPO verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e ZPO zuständige Gerichtsvollzieher am Wohnsitz des Schuldners lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Befindet sich also die herauszugebende Sache nicht am Wohnort des Schuldners, kann es zu einem Zuständigkeitswechsel kommen.

Wenn ein Dritter im Besitz der Sache ist

Befindet sich die herauszugebende Sache im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten Dritten, so erfolgt die Vollstreckung nach § 809 ZPO analog ebenfalls nach § 883 ZPO. Der Gerichtsvollzieher nimmt die Sache dem zur Herausgabe bereiten Dritten weg und übergibt sie dem Gläubiger. Ist der Dritte jedoch nicht zur Herausgabe bereit, so kann aus dem gegen den Schuldner gerichteten Titel nicht zugleich auch gegen den Dritten vollstreckt werden (§ 750 ZPO). Der Gläubiger muss jetzt vielmehr den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten nach § 886 ZPO pfänden und sich überweisen lassen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dann Grundlage für die Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO gegen den Dritten.

Muster: Vollstreckungsauftrag nach § 883 ZPO

 

Muster: Vollstreckungsauftrag nach § 883 ZPO

An das Amtsgericht …

– Gerichtsvollzieherverteilerstelle –

in …

Vollstreckungsauftrag zur Herausgabe beweglicher Sachen (§ 883 ZPO)

In der Zwangsvollstreckungssache

des …

– Gläubiger –

Verfahrensbevollmächtigter: …

gegen

den …

– Schuldner –

überreichen wir anliegend die vollstreckbare Ausfertigung des vor dem Amtsgericht … am … im Verfahren … (Az.) geschlossenen Vergleichs, der ausweislich der beigefügten Zustellbescheinigung am … zugestellt wurde, mit den Anträgen,

1. die in dem Vergleich bezeichnete bewegliche Sache, nämlich … , dem Schuldner wegzunehmen und an den Gläubiger herauszugeben,

2. die titulierten Kosten sowie die aus der anliegenden Aufstellung ersichtlichen Kosten der Zwangsvollstreckung einzuziehen, hilfsweise für den Fall, dass die herauszugebende Sache nicht vorgefunden wird und der Schuldner nicht freiwillig mitteilt, wo sich diese befindet

3. ggfs. nach Abgabe an den nach § 802e ZPO zuständigen Gerichtsvollzieher Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 883 Abs. 2 ZPO zu bestimmen, wonach der Schuldner erklärt, dass er die Sache nicht besitzt und auch nicht weiß, wo sich diese befindet.

Für den Fall, dass der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung v...

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